weitere Tierarzneimittel, welche frei zugänglich in Regalen aufbewahrt wurden (vgl. Auswahl Fotodokumentation, Medikamente Bilder 1, 5 und 25, Vorakten act. A-7). Von einer zweifelhaften Darlegung oder einer nicht korrekten Beweiserhebung der Vorinstanz kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die mangelhafte Lagerung der Arzneimittel ursprünglich selbst eingeräumt hat. Daran vermag auch der offensichtliche Schreibfehler im Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2022 nichts zu ändern.