Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen ihrer eigenen Stellungnahme vom 18. August 2022, in welcher sie ausdrücklich bestätigt, dass die freie Zugänglichkeit der Arzneimittel, insbesondere auch des Arzneimittels Euthasol, anlässlich der Kontrolle gegeben war (vgl. S. 2,