In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, dass anlässlich der Kontrolle der Igelpflegestation eine Spritze mit Euthasol frei zugänglich vorgefunden worden sei. Dies, zumal im Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2022 noch die Rede von 10 ml des Mittels gewesen sei, wohingegen in der angefochtenen Verfügung 6 ml stehe. Diese zweifelhafte Darlegung der Vorinstanz zeige, dass keine korrekte Beweiserhebung vorgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4).