Zusammenfassend ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine genügend nachvollziehbare Dokumentation über den Einsatz verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel stattgefunden hat. Insbesondere sind nicht sämtliche, gemäss Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 vorgesehenen Angaben enthalten. Dies stellt einen Verstoss gegen die Auflagen der erwähnten Ausnahmebewilligung dar. 5.1.4. Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 hält in Auflage Ziffer 6 fest, dass Tierarzneimittel so gelagert werden müssen, dass unberechtigte Personen keinen Zugang zu diesen haben.