Auch dies erschwert die Nachvollziehbarkeit der Protokolle. Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 verlangt darüber hinaus auch, dass die das Medikament abgebende Tierärztin beziehungsweise der abgebende Tierarzt sowie das Abgabedatum aufzuführen ist. Diese Angaben fehlen auf den Behandlungsprotokollen vollständig.