Die Behandlungsprotokolle sind somit ohne Beizug dieser Tabellen nicht selbsterklärend. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Protokollierungsmethode führt zu einer geringen Nachvollziehbarkeit und ist überdies fehleranfällig. Insbesondere kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob und wann beim Ablesen der Tabelle möglicherweise ein Fehler begangen oder bewusst eine abweichende Dosierung gewählt wurde. Weiter ist nicht bei jedem Arzneimitteleinsatz das Gewicht des Igels festgehalten, was eine Bestimmung der Dosierung auch unter Beizug der entsprechenden Tabellen verunmöglicht.