ermöglichen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokollen (vgl. Beschwerdebeilagen 27–29) geht – ebenso wie aus den Protokollen, welche der Vorinstanz vorgelegen haben – hervor, dass es an einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation des Tierarzneimitteleinsatzes mangelt. Insbesondere wurde in keinem der Protokolle die verabreichte Medikamentendosis festgehalten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Dosierungstabellen, welche die angemessene Dosierung abhängig vom Gewicht des Igels festlegen würden und aus welchen die Dosierungen abgelesen werden könnten. Die Behandlungsprotokolle sind somit ohne Beizug dieser Tabellen nicht selbsterklärend.