Die Vorinstanz zweifelt ferner an der Aussagekraft der mit der Beschwerde eingereichten Behandlungsprotokolle. Da diese erst zu einem so späten Zeitpunkt beigebracht wurden, würden Zweifel hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt bestehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 f., act. 32 f.). Die eingereichten Behandlungsprotokolle entsprechen ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich den anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Behandlungsprotokollen. Insofern besteht keine Veranlassung, an der Aussagekraft der mit der Beschwerde vorgelegten Behandlungsprotokolle zu zweifeln.