Auch kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf die erst mit der Beschwerde eingereichten Behandlungsprotokolle gestützt zu haben, waren diese der Vorinstanz doch gar nicht bekannt. Der Beschwerdeführerin war hingegen bewusst, dass eine mangelhafte Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes im Raum stand. Insofern wäre es unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, die Behandlungsprotokolle bereits in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen.