Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht allein auf die Angaben der Meldungen gestützt. Vielmehr hat die Vorinstanz eigene Beweiserhebungen vorgenommen, indem sie eine Kontrolle der Igelpflegestation durchführte und der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit gab, sich zu den gemachten Feststellungen sowie dem geplanten weiteren Vorgehen zu äussern. Auch kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf die erst mit der Beschwerde eingereichten Behandlungsprotokolle gestützt zu haben, waren diese der Vorinstanz doch gar nicht bekannt.