Unter Vorlage der Behandlungsprotokolle der Jahre 2020–2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Einsatz verschreibungspflichtiger Medikamente sei – im Widerspruch zu den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbar dokumentiert worden. Es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz einzig auf die Angaben der diversen Meldungen gestützt habe (vgl. Beschwerde, S. 18, act. 5).