Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, S. 6, act. 33), sieht die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sämtliche Tiere tierärztlich untersucht werden müssen. Vielmehr sind kranke und verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend adäquat unterzubringen und der Einsatz verschreibungspflichtiger Medikamente muss unter der Verantwortung einer Tierärztin oder eines Tierarzts erfolgen.