Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (vgl. S. 1, Vorakten act. C-7). Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin weiterhin Medikamente – insbesondere auch ver- 6 von 23 schreibungspflichtige Antibiotika – auf Vorrat bezogen und ohne tierärztliche Kontrolle eingesetzt. Indem sie das tat, ohne dass eine Tierarzneimittelvereinbarung geschlossen wurde, beging sie einen Verstoss gegen Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018.