Dieser Pflicht ist sie unbestrittenermassen nicht nachgekommen, was klarerweise einen Verstoss gegen die Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 darstellt. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, über diese Pflicht nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, da diese als Auflage in der an sie adressierten Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 enthalten war. Die Beschwerdeführerin bestätigt ausserdem, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass bestimmte Medikamente nicht mehr bezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (vgl. S. 1, Vorakten act.