Ob Igelpflegestationen mit Nutztierbetrieben gleichzustellen sind, ist vorliegend unerheblich. Die Beschwerdeführerin war aufgrund von Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 dazu verpflichtet, eine Tierarzneimittelvereinbarung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu schliessen. Dieser Pflicht ist sie unbestrittenermassen nicht nachgekommen, was klarerweise einen Verstoss gegen die Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 darstellt.