Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, es liege keine Tierarzneimittelvereinbarung gemäss Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 vor. Ferner würde keine Kontrolle des Arzneimitteleinsatzes durch eine tierärztliche Fachperson stattfinden.