Daraus ergibt sich offensichtlich, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit grösseren Gehegen könnten bei gleichem Platzangebot weniger Igel gepflegt werden, nicht stichhaltig ist. Das Argument des Platzmangels als Begründung für die Missachtung der grundsätzlichen Mindestgehegegrösse ist nicht zu hören. Indem die Igelgehege lediglich eine Grundfläche von 0,6 m2 aufweisen, verstösst die Beschwerdeführerin somit gegen die Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018. 5.1.2.