Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 hält in Auflage Ziffer 1 fest, dass die Igelpflegestation über Gehege mit einer Mindestgrösse von 1 m2 verfügen muss. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Gehege in der Igelpflegestation der Beschwerdeführerin lediglich eine Grösse von 0,6 m2 anstatt wie von der Vorinstanz gefordert 1 m2 aufweisen. Die Beschwerdeführerin erklärt sich denn auch bereit, jeweils zwei Gehege zusammenzulegen, weist jedoch darauf hin, dass sie dann nur noch die Hälfte der Igel behandeln könne, während "das Schicksal" der anderen Hälfte mit der Ab-