Da, wie einleitend festgehalten, das Pflegeverbot und der Entzug der Ausnahmebewilligung somit inhaltlich nicht eindeutig voneinander getrennt werden können, sind vorliegend auch die Vorwürfe hinsichtlich Einhaltung der Ausnahmebewilligung zu prüfen. Konkret wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der minimalen Gehegegrösse, die fehlende Tierarzneimittelvereinbarung, die nicht ausreichende Dokumentation in den Behandlungsprotokollen, die unsachgemässe Lagerung von Tierarzneimitteln, die zu späte Auswilderung gepflegter Igel und die Nichteinreichung des Jahresberichts 2021 vor.