Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, es seien diverse Verstösse gegen Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 festgestellt worden. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an die Auflagen und Bedingungen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 gehalten hat, ist zur Beurteilung der Gesamtsituation relevant und hat gemäss der Beurteilung der Vorinstanz zur Auferlegung des Pflegeverbots beigetragen. Da, wie einleitend festgehalten, das Pflegeverbot und der Entzug der Ausnahmebewilligung somit inhaltlich nicht eindeutig voneinander getrennt werden können, sind vorliegend auch die Vorwürfe hinsichtlich Einhaltung der Ausnahmebewilligung zu prüfen.