So oder so kann aber offenbleiben, ob die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin zutreffend sind, ist doch letztlich nicht ersichtlich, inwiefern sie für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen. Bezeichnenderweise führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht aus, was sie aus der von ihr behaupteten, fehlerhaften Kommunikation der Vorinstanz zu ihren Gunsten ableiten will. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind somit unbeachtlich. 5. Verstösse gegen das Tierschutzrecht 5.1.