Es kann somit festgehalten werden, dass zwar eine Kommunikation der Vorinstanz gegenüber den Medien beziehungsweise der Öffentlichkeit stattfand. Allerdings ist nicht erkennbar, dass diese Kommunikation – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – proaktiv von der Vorinstanz ausgegangen und einseitig oder faktenwidrig erfolgt wäre. So oder so kann aber offenbleiben, ob die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin zutreffend sind, ist doch letztlich nicht ersichtlich, inwiefern sie für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen.