Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz sei von sich aus und insbesondere vor der Beschwerdeführerin mit Informationen über den Fall an die Medien herangetreten. Vielmehr waren die Medien offenbar bereits über den Fall informiert und haben als Folge davon den Veterinärdienst DGS zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz äusserten sich somit gleichzeitig in den Medien gegenüber der Öffentlichkeit. Der Fall erweckte offensichtlich ein grosses mediales Interesse. Dies zeigte sich auch darin, dass diverse Petitionen eingereicht wurden.