Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Objektivität des Regierungsrats als Beschwerdeinstanz im vorliegenden Fall äussert, ist festzuhalten, dass – wenn der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten wird – dessen Vorsteher lediglich beratende Stimme hat (sog. institutioneller Ausstand, vgl. § 16 Abs. 2 VRPG). Demzufolge haben der Vorsteher DGS sowie der Vorsteher BVU vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befinden sich im institutionellen Ausstand. Inwiefern vorliegend eine darüber hinausgehende Befangenheit der Beschwerdeinstanz vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.