Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mehrfach die Presse mit Mitteilungen bedient, in denen das Verfahren faktenwidrig als abgeschlossen bezeichnet worden sei. Insbesondere habe der Vorsteher DGS während des laufenden Beschwerdeverfahrens einseitige und vernichtende Behauptungen gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben. Da der Vorsteher DGS Mitglied der Beschwerdeinstanz sei, sei zumindest fraglich, inwieweit die Beschwerde von der Beschwerdeinstanz objektiv beurteilt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 15).