Vorliegend ist zu beachten, dass eine erhebliche Gefährdung des Tierwohls im Raum steht, womit das Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich entsprechend schwer wiegt. Die Frage kann indes letztlich offenbleiben, da die übrigen Beweismittel sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur Beurteilung der Streitsache ausreichen und die Ton- und Videoaufnahmen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen enthalten. 4. Kommunikation/Ausstand