Sollte dieses Tonmaterial damit also in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sein, stellt dieses rechtswidrig erlangtes Material dar, welches gemäss § 24 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 nur berücksichtigt werden darf, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorliegend ist zu beachten, dass eine erhebliche Gefährdung des Tierwohls im Raum steht, womit das Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich entsprechend schwer wiegt.