Die Videoaufnahme, welche die Beschwerdeführerin bei der Behandlung eines Igels zeigt, wurde überdies nicht verdeckt aufgenommen. Aus der Positionierung des Aufnahmegeräts ist erkennbar, dass die filmende Person direkt neben beziehungsweise hinter der Beschwerdeführerin stand und über deren Schulter gefilmt hat. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst gewesen sein, dass gefilmt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen die Aufnahme einzuwenden hatte.