Somit war es den Meldenden nicht untersagt, diese Protokolle zu fotografieren und die erstellten Fotografien der Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei nicht sichergestellt, dass die mit den Meldungen eingereichten Behandlungsprotokolle durch die Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt worden seien. Hierzu ist anzumerken, dass die Behandlungsprotokolle, welche mit den Meldungen eingereicht wurden, sowohl in ihrem Erscheinungsbild als auch hinsichtlich der ersichtlichen Handschrift mit jenen übereinstimmen, welche durch die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde selbst eingereicht wurden.