Die mit den Meldungen eingereichten Unterlagen sind differenziert zu betrachten. Bei den schriftlichen Schilderungen der Meldenden handelt es sich um Zeugenaussagen, welche von der Vorinstanz frei gewürdigt werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Fotografien der Behandlungsprotokolle seien unerlaubterweise gemacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeitenden der Igelpflegestation freien Zugang zu den Behandlungsprotokollen hatten und diese keinem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen. Somit war es den Meldenden nicht untersagt, diese Protokolle zu fotografieren und die erstellten Fotografien der Vorinstanz einzureichen.