Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit den Meldungen eingereichten Beweismittel seien unrechtmässig erlangt worden und hätten von der Vorinstanz daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere seien Ton- und Videoaufnahmen als Beweismittel vorgelegt worden, welche rechtswidrig sowie ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin erlangt worden seien (vgl. Replik, S. 6, act. 50).