Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht, indem sie eine schriftliche Stellungnahme einreichte und diese zusätzlich noch ergänzte. Des Weiteren fand zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ein Gespräch statt, bei welchem Letztere sich nochmals zu den Vorwürfen äussern konnte. Es liegt somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine ungenügende oder einseitige Beweiserhebung vor. Die Ergebnisse der Beweiserhebung sind im Folgenden zu würdigen. 3. Unzulässige Beweismittel