standen. Es ist daher nicht relevant, aus welchem Grund die unangekündigte Kontrolle vom 29. Juli 2022 im vorliegenden Fall stattgefunden hat. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht einzig auf die Meldungen und die mit diesen eingereichten Beweismittel gestützt hat. Vielmehr hat eine Kontrolle der Igelpflegestation stattgefunden, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, schriftlich zu den behördlichen Feststellungen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht, indem sie eine schriftliche Stellungnahme einreichte und diese zusätzlich noch ergänzte.