Die Vorinstanz habe sich daher vorliegend einzig auf die Meldung einer ehemaligen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin gestützt und es unterlassen, eigenständig stichhaltige Beweise zu erheben. Die anlässlich der Meldungen gemachten Zeugenaussagen seien einseitig und erweckten den Eindruck, dass diese in Zusammenarbeit mit der ehemaligen Mitarbeiterin erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 16 f.).