Insofern hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit des ausgesprochenen Pflegeverbots für Igel beschwerdeweise überprüfen zu lassen. In diesem Rahmen werden auch die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Vorwürfe, welche zum Entzug der Ausnahmebewilligung geführt haben, zu überprüfen sein, da diese ebenfalls für die Auferlegung des Pflegeverbots von Bedeutung waren. Die Frage des Entzugs der Ausnahmebewilligung kann mit anderen Worten letztlich nicht vollständig von der Beurteilung des Pflegeverbots getrennt werden.