Des Weiteren ist vorliegend auch keine zeitliche Dringlichkeit in dem Sinne zu erkennen, dass eine Klärung der sich stellenden Fragen im Einzelfall nicht rechtzeitig erfolgen könnte. Die Nutzung einer Ausnahmebewilligung ist nicht an bestimmte Daten oder Fristen gebunden, wie dies beispielsweise bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Fall sein könnte. Die Klärung der sich hier stellenden Fragen in jenem Zeitpunkt, in welchem diese aktuell sind, ist daher ohne Weiteres möglich und zumutbar. Nach dem Gesagten kann vorliegend in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs der Ausnahmebewilligung nicht auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden.