Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der angefochtenen Verfügung gewisse Voraussetzungen aufgezählt wurden, welche die Beschwerdeführerin erfüllen müsste, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten. Sofern diese Voraussetzungen über die ohnehin zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung hinausgehen, könnte deren Rechtmässigkeit ohne Weiteres im Rahmen der Prüfung eines erneuten Gesuchs auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung überprüft werden. Des Weiteren ist vorliegend auch keine zeitliche Dringlichkeit in dem Sinne zu erkennen, dass eine Klärung der sich stellenden Fragen im Einzelfall nicht rechtzeitig erfolgen könnte.