Ginge es in einem solchen Verfahren doch um die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen, während es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Entzugs der Ausnahmebewilligung geht. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation von jener, in welcher eine Bewilligung nachgesucht und verweigert wurde, bei welcher die exakt gleichen Fragen bei einem neuerlichen Gesuch abermals zu beantworten wären (vgl. AGVE 1990, S. 329 f.). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der angefochtenen Verfügung gewisse Voraussetzungen aufgezählt wurden, welche die Beschwerdeführerin erfüllen müsste, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten.