Die Möglichkeit, dass sich in einem weiteren Entzugsverfahren die gleichen Fragen wieder stellen könnten, erscheint deshalb insgesamt eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus wären die vorliegend aufgeworfenen Fragen auch nicht im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer neuerlichen Ausnahmebewilligung zu beurteilen. Ginge es in einem solchen Verfahren doch um die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen, während es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Entzugs der Ausnahmebewilligung geht.