Vorliegend ist bereits fraglich, ob sich die aktuell aufgeworfenen Fragen ein weiteres Mal stellen könnten. Infrage steht der Entzug einer Ausnahmebewilligung; insofern ist zu beurteilen, ob die konkret erhobenen Vorwürfe diesen Entzug zu rechtfertigen vermögen. Damit sich die aufgeworfenen Fragen wieder stellen könnten, müsste die Beschwerdeführerin zunächst eine neue Ausnahmebewilligung erhalten und in der Folge müsste ihr diese Bewilligung wieder entzogen werden, wobei ihr die gleichen Mängel und Verstösse zur Last gelegt werden müssten wie im vorliegenden Verfahren.