Trotz fehlenden aktuellen Rechtschutzinteresses kann es gerechtfertigt sein, die Verwaltungsrechtspflege in Anspruch zu nehmen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 111 Ib 56, E. 2b sowie AGVE 1990, S. 329 f.). Vorliegend ist bereits fraglich, ob sich die aktuell aufgeworfenen Fragen ein weiteres Mal stellen könnten.