Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018, welche es der Beschwerdeführerin gestattete, die Igelpflegestation zu betreiben, und welche dieser mit der angefochtenen Verfügung entzogen wurde, war befristet bis 31. Dezember 2022. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätte lediglich zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 in ihrem ursprünglichen Umfang wieder aufleben würde. Die befristete Ausnahmebewilligung wäre somit zwischenzeitlich abgelaufen und eine Gutheissung der Beschwerde würde nicht dazu führen, dass die Ausnahmebewilligung neue Gültigkeit erlangen würde. Insofern ist das aktuelle Rechtschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen.