Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, ein Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor gegeben, da neben dem Entzug der inzwischen abgelaufenen Ausnahmebewilligung auch die Frage des Igelpflegeverbots zu beurteilen sei. Ein neues Gesuch habe aufgrund dieses Pflegeverbots auch gar nicht gestellt werden können, weil aufgrund des Pflegeverbots die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein nicht erfüllt werden könnten (vgl. Replik, S. 4, act. 52).