Die Vorinstanz macht mit Beschwerdeantwort geltend, das Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos geworden, weil die mit der angefochtenen Verfügung entzogene Ausnahmebewilligung am 31. Dezember 2022 abgelaufen sei. Eine Wiederherstellung dieser Verfügung sei somit nicht möglich und es sei auch kein erneutes Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, act. 37). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, ein Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor gegeben, da neben dem Entzug der inzwischen abgelaufenen Ausnahmebewilligung auch die Frage des Igelpflegeverbots zu beurteilen sei.