PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 8. November 2023 Versand: 13. November 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001340 A._____, Q._____, Beschwerde vom 23. November 2021 (recte: 23. November 2022) gegen den Entscheid der Departemente Gesundheit und Soziales (Amt für Verbraucherschutz [Veterinär- dienst]) und Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Landschaft und Gewässer) vom 21. Oktober 2022 betreffend Tierschutz und Naturschutz, Pflegeverbot für Igel und Entzug Ausnahmebe- willigung für Igelpflegestation Q._____; Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Beschwerdelegitimation Die Vorinstanz macht mit Beschwerdeantwort geltend, das Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos geworden, weil die mit der angefochtenen Verfügung entzogene Ausnahmebewilligung am 31. De- zember 2022 abgelaufen sei. Eine Wiederherstellung dieser Verfügung sei somit nicht möglich und es sei auch kein erneutes Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt worden (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 2, act. 37). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, ein Rechtsschutz- interesse sei nach wie vor gegeben, da neben dem Entzug der inzwischen abgelaufenen Ausnahme- bewilligung auch die Frage des Igelpflegeverbots zu beurteilen sei. Ein neues Gesuch habe aufgrund dieses Pflegeverbots auch gar nicht gestellt werden können, weil aufgrund des Pflegeverbots die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein nicht erfüllt werden könn- ten (vgl. Replik, S. 4, act. 52). Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Zur Beschwerdeführung ist ins- besondere nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG; Zürich 1998, § 38 N 129; BGE 123 II 378). Massgebend ist, dass ein ausreichen- des, tatsächliches und prozessrechtliches Rechtsschutzinteresse daran besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018, welche es der Beschwerdeführerin gestattete, die Igelpflegestation zu betreiben, und welche dieser mit der angefochtenen Verfügung entzogen wurde, war befristet bis 31. Dezember 2022. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung hätte lediglich zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 in ihrem ursprünglichen Umfang wieder aufleben würde. Die befristete Ausnahmebewilligung wäre somit zwischenzeitlich abgelaufen und eine Gutheissung der Beschwerde würde nicht dazu führen, dass die Ausnahmebewilligung neue Gültigkeit erlangen würde. Insofern ist das aktuelle Rechtschutzinteresse grundsätzlich zu ver- neinen. Trotz fehlenden aktuellen Rechtschutzinteresses kann es gerechtfertigt sein, die Verwaltungsrechts- pflege in Anspruch zu nehmen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht (vgl. BGE 111 Ib 56, E. 2b sowie AGVE 1990, S. 329 f.). Vorliegend ist bereits fraglich, ob sich die aktuell aufgeworfenen Fragen ein weiteres Mal stellen könnten. Infrage steht der Entzug einer Ausnahmebewilligung; insofern ist zu beurteilen, ob die konkret erhobenen Vorwürfe diesen Entzug zu rechtfertigen vermögen. Damit sich die aufgeworfenen Fragen wieder stellen könnten, müsste die Beschwerdeführerin zunächst eine neue Ausnahmebewilligung erhalten und in der Folge müsste ihr diese Bewilligung wieder entzogen werden, wobei ihr die gleichen Mängel und Verstösse zur Last gelegt werden müssten wie im vorliegenden Verfahren. Die sich bei einem allfälligen künftigen er- neuten Entzug einer Ausnahmebewilligung stellenden Fragen hängen aber vom künftigen Verhalten der beteiligten Personen ab. Die Möglichkeit, dass sich in einem weiteren Entzugsverfahren die glei- chen Fragen wieder stellen könnten, erscheint deshalb insgesamt eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus wären die vorliegend aufgeworfenen Fragen auch nicht im Rahmen eines Gesuchs um Ertei- lung einer neuerlichen Ausnahmebewilligung zu beurteilen. Ginge es in einem solchen Verfahren doch um die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen, während es vorliegend um die Rechtmäs- sigkeit des Entzugs der Ausnahmebewilligung geht. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situ- ation von jener, in welcher eine Bewilligung nachgesucht und verweigert wurde, bei welcher die exakt gleichen Fragen bei einem neuerlichen Gesuch abermals zu beantworten wären (vgl. AGVE 1990, S. 329 f.). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der angefochtenen Verfügung gewisse Voraussetzungen aufgezählt wurden, welche die Beschwerdeführerin erfüllen müsste, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten. Sofern diese Voraussetzungen über die ohnehin zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung hinausgehen, könnte deren Rechtmäs- sigkeit ohne Weiteres im Rahmen der Prüfung eines erneuten Gesuchs auf Erteilung einer Ausnah- mebewilligung überprüft werden. Des Weiteren ist vorliegend auch keine zeitliche Dringlichkeit in dem Sinne zu erkennen, dass eine Klärung der sich stellenden Fragen im Einzelfall nicht rechtzeitig erfolgen könnte. Die Nutzung einer Ausnahmebewilligung ist nicht an bestimmte Daten oder Fristen gebunden, wie dies beispielsweise bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Fall sein könnte. Die Klärung der sich hier stellenden Fragen in jenem Zeitpunkt, in welchem diese aktuell sind, ist daher ohne Weiteres möglich und zumutbar. Nach dem Gesagten kann vorliegend in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs der Ausnahmebewilligung nicht auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist dahingehend somit gegenstandslos geworden. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend ausführt, hat die angefochtene Verfügung nicht nur den Entzug der Ausnahmebewilligung zum Gegenstand, sondern ebenfalls das gegenüber der Be- schwerdeführerin ausgesprochene Pflegeverbot für Igel. Dieses Pflegeverbot hindert die Beschwer- deführerin daran, in anderen Igelpflegestationen zu arbeiten. Insofern hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit des ausgesprochenen Pflegeverbots für Igel beschwerdeweise überprüfen zu lassen. In diesem Rahmen werden auch die in der angefochte- nen Verfügung erhobenen Vorwürfe, welche zum Entzug der Ausnahmebewilligung geführt haben, zu überprüfen sein, da diese ebenfalls für die Auferlegung des Pflegeverbots von Bedeutung waren. Die Frage des Entzugs der Ausnahmebewilligung kann mit anderen Worten letztlich nicht vollständig von der Beurteilung des Pflegeverbots getrennt werden. 2 von 23 2. Politischer Entscheid Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, einen politisch motivierten Entscheid getroffen zu haben. Die Vorinstanz sei aufgrund der Handhabung eines Falls von Tierquälerei aus dem Jahr 2020 massiv in der Kritik gestanden und habe deshalb die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung ver- schärft. Die Vorinstanz habe sich daher vorliegend einzig auf die Meldung einer ehemaligen Mitarbei- terin der Beschwerdeführerin gestützt und es unterlassen, eigenständig stichhaltige Beweise zu er- heben. Die anlässlich der Meldungen gemachten Zeugenaussagen seien einseitig und erweckten den Eindruck, dass diese in Zusammenarbeit mit der ehemaligen Mitarbeiterin erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 16 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend mutmassliche Gründe für die Kontrolle der Igel- pflegestation sind unerheblich. Grundsätzlich ist unwesentlich, weshalb eine Kontrolle stattfindet. Be- deutsam sind einzig die an der Kontrolle gemachten Feststellungen. Gleiches gilt auch für das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Kontrollen im Bereich der Tierhaltung verschärft. Grundsätzlich liegt es mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben allein im Ermessen der Vorinstanz, zu entscheiden, wie oft und in welchem Umfang sie Kontrollen durchführt. Ist sie der Ansicht, das bisherige Mass an Kontrolle sei nicht ausreichend, ist dies grundsätzlich nicht zu bean- standen. Es ist daher nicht relevant, aus welchem Grund die unangekündigte Kontrolle vom 29. Juli 2022 im vorliegenden Fall stattgefunden hat. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich entge- gen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht einzig auf die Meldungen und die mit diesen eingereichten Beweismittel gestützt hat. Vielmehr hat eine Kontrolle der Igelpflegestation stattgefun- den, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, schriftlich zu den behördlichen Feststellungen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Ge- brauch gemacht, indem sie eine schriftliche Stellungnahme einreichte und diese zusätzlich noch er- gänzte. Des Weiteren fand zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ein Gespräch statt, bei welchem Letztere sich nochmals zu den Vorwürfen äussern konnte. Es liegt somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine ungenügende oder einseitige Beweiserhebung vor. Die Ergebnisse der Beweiserhebung sind im Folgenden zu würdigen. 3. Unzulässige Beweismittel Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit den Meldungen eingereichten Beweismittel seien un- rechtmässig erlangt worden und hätten von der Vorinstanz daher nicht berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere seien Ton- und Videoaufnahmen als Beweismittel vorgelegt worden, welche rechtswid- rig sowie ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin erlangt worden seien (vgl. Replik, S. 6, act. 50). Die mit den Meldungen eingereichten Unterlagen sind differenziert zu betrachten. Bei den schriftli- chen Schilderungen der Meldenden handelt es sich um Zeugenaussagen, welche von der Vorinstanz frei gewürdigt werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Fotografien der Behand- lungsprotokolle seien unerlaubterweise gemacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbei- tenden der Igelpflegestation freien Zugang zu den Behandlungsprotokollen hatten und diese keinem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen. Somit war es den Meldenden nicht untersagt, diese Proto- kolle zu fotografieren und die erstellten Fotografien der Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdefüh- rerin macht weiter geltend, es sei nicht sichergestellt, dass die mit den Meldungen eingereichten Be- handlungsprotokolle durch die Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt worden seien. Hierzu ist anzu- merken, dass die Behandlungsprotokolle, welche mit den Meldungen eingereicht wurden, sowohl in ihrem Erscheinungsbild als auch hinsichtlich der ersichtlichen Handschrift mit jenen übereinstimmen, welche durch die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde selbst eingereicht wurden. Daher ist da- von auszugehen, dass die Behandlungsprotokolle im Rahmen des normalen Betriebs der Igelpflege- station und damit auch zu einem erheblichen Teil durch die Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt 3 von 23 wurden. Ungeachtet dessen wäre es aber grundsätzlich ohnehin irrelevant, wer die Protokolle ausge- füllt hat, da letztlich die Beschwerdeführerin als Leiterin der Igelpflegestation und Inhaberin der Aus- nahmebewilligung die Verantwortung für die richtige Behandlung der Tiere trug. Insofern wäre es auch an ihr gelegen, Fehlbehandlungen durch ihre Mitarbeitenden durch Kontrolle der Behandlungs- protokolle zu erkennen und in der Folge zu unterbinden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Ton- und Videoaufnahmen seien ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung erstellt worden (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 16). Das Video, wel- ches einen Igel in seinem Käfig zeigt, verletzt keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die ehemalige Mitarbeiterin hatte auch Zugang zur Igelpflegestation, für die weder ein Amts- noch ein Berufsge- heimnis gilt. Das Filmen war somit nicht verboten. Die Videoaufnahme, welche die Beschwerdeführe- rin bei der Behandlung eines Igels zeigt, wurde überdies nicht verdeckt aufgenommen. Aus der Posi- tionierung des Aufnahmegeräts ist erkennbar, dass die filmende Person direkt neben beziehungs- weise hinter der Beschwerdeführerin stand und über deren Schulter gefilmt hat. Der Beschwerdefüh- rerin musste somit bewusst gewesen sein, dass gefilmt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nichts gegen die Aufnahme einzuwenden hatte. Bei den Tonaufnahmen handelt es sich um Videomaterial, welches so aufgenommen wurde, dass das Bild grösstenteils schwarz ist. Auch am Ton ist erkennbar, dass das Aufnahmegerät wahrschein- lich nicht offen, sondern in Kontakt mit Kleidung getragen wurde. Insofern kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Aufnahmen mit dem Einverständnis der Beschwerdeführe- rin gemacht wurden. Sollte dieses Tonmaterial damit also in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sein, stellt dieses rechtswidrig erlangtes Material dar, welches gemäss § 24 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 nur berücksichtigt werden darf, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorliegend ist zu beachten, dass eine erhebliche Gefährdung des Tierwohls im Raum steht, womit das Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich entsprechend schwer wiegt. Die Frage kann indes letztlich offenbleiben, da die übrigen Beweismittel sowie die Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur Beurteilung der Streitsache ausreichen und die Ton- und Videoaufnahmen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen enthalten. 4. Kommunikation/Ausstand Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mehrfach die Presse mit Mittei- lungen bedient, in denen das Verfahren faktenwidrig als abgeschlossen bezeichnet worden sei. Ins- besondere habe der Vorsteher DGS während des laufenden Beschwerdeverfahrens einseitige und vernichtende Behauptungen gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben. Da der Vorsteher DGS Mit- glied der Beschwerdeinstanz sei, sei zumindest fraglich, inwieweit die Beschwerde von der Be- schwerdeinstanz objektiv beurteilt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 15). Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Objektivität des Regierungsrats als Be- schwerdeinstanz im vorliegenden Fall äussert, ist festzuhalten, dass – wenn der Entscheid eines De- partements beim Regierungsrat angefochten wird – dessen Vorsteher lediglich beratende Stimme hat (sog. institutioneller Ausstand, vgl. § 16 Abs. 2 VRPG). Demzufolge haben der Vorsteher DGS sowie der Vorsteher BVU vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befinden sich im institutionellen Ausstand. Inwiefern vorliegend eine darüber hinausgehende Befangenheit der Be- schwerdeinstanz vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Bezeichnenderweise stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch kein formelles Ausstandsbegehren. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz sei von sich aus auf die Medien zugegan- gen und habe proaktiv Informationen über das vorliegende Verfahren herausgegeben, vermag die Beschwerdeführerin hierfür keine Belege beizubringen. Erstmals wurde am 14. August 2022 in der 4 von 23 Aargauer Zeitung über den Fall berichtet. Im Bericht ist festgehalten, es habe unter anderem die Lei- terin der Igelpflegestation – also die Beschwerdeführerin – bestätigt, dass die Igelpflegestation ge- schlossen worden sei. Des Weiteren ist im Bericht festgehalten, dass der Veterinärdienst DGS keine Auskunft zu dem Fall gebe, da es sich um ein laufendes Verfahren handle. Am 16. August 2022 er- schien ein Beitrag auf Tele M1, in welchem die Beschwerdeführerin über das Vorgefallene Auskunft gab und ein Kamerateam in der Igelpflegestation herumführte. In dem Beitrag war auch eine Vertre- terin des Veterinärdiensts DGS zu sehen, welche generelle Aussagen sowie Angaben zum Stand des konkreten Verfahrens machte. Der Bericht beinhaltete überdies den Hinweis, dass der Veterinär- dienst DGS wegen des laufenden Verfahrens keine detaillierten Angaben machen könne. Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz sei von sich aus und insbesondere vor der Be- schwerdeführerin mit Informationen über den Fall an die Medien herangetreten. Vielmehr waren die Medien offenbar bereits über den Fall informiert und haben als Folge davon den Veterinärdienst DGS zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz äusserten sich somit gleichzeitig in den Medien gegenüber der Öffentlichkeit. Der Fall er- weckte offensichtlich ein grosses mediales Interesse. Dies zeigte sich auch darin, dass diverse Petiti- onen eingereicht wurden. Auf diese antwortete der Vorsteher DGS jedoch erst, als die Öffentlichkeit bereits über den Fall informiert war und nur unter Zusammenfassung der in der angefochtenen Ver- fügung gemachten Feststellungen. Es kann somit festgehalten werden, dass zwar eine Kommunikation der Vorinstanz gegenüber den Medien beziehungsweise der Öffentlichkeit stattfand. Allerdings ist nicht erkennbar, dass diese Kom- munikation – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – proaktiv von der Vorinstanz ausgegangen und einseitig oder faktenwidrig erfolgt wäre. So oder so kann aber offenbleiben, ob die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin zutreffend sind, ist doch letztlich nicht ersichtlich, inwiefern sie für das vorlie- gende Verfahren relevant sein sollen. Bezeichnenderweise führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht aus, was sie aus der von ihr behaupteten, fehlerhaften Kommunikation der Vorinstanz zu ihren Gunsten ableiten will. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind somit unbeachtlich. 5. Verstösse gegen das Tierschutzrecht 5.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, es seien diverse Verstösse gegen Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 festgestellt worden. Die Frage, ob sich die Be- schwerdeführerin an die Auflagen und Bedingungen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 gehalten hat, ist zur Beurteilung der Gesamtsituation relevant und hat gemäss der Beurteilung der Vorinstanz zur Auferlegung des Pflegeverbots beigetragen. Da, wie einleitend festgehalten, das Pflegeverbot und der Entzug der Ausnahmebewilligung somit inhaltlich nicht eindeutig voneinander getrennt werden können, sind vorliegend auch die Vorwürfe hinsichtlich Einhaltung der Ausnahme- bewilligung zu prüfen. Konkret wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung der minimalen Gehegegrösse, die fehlende Tierarzneimittelvereinbarung, die nicht ausreichende Doku- mentation in den Behandlungsprotokollen, die unsachgemässe Lagerung von Tierarzneimitteln, die zu späte Auswilderung gepflegter Igel und die Nichteinreichung des Jahresberichts 2021 vor. Sämtli- che Vorwürfe werden von der Beschwerdeführerin bestritten und sind im Folgenden zu prüfen. 5.1.1 Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 hält in Auflage Ziffer 1 fest, dass die Igelpflegesta- tion über Gehege mit einer Mindestgrösse von 1 m2 verfügen muss. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Gehege in der Igelpflegestation der Beschwerdeführerin lediglich eine Grösse von 0,6 m2 anstatt wie von der Vorinstanz gefordert 1 m2 aufweisen. Die Beschwerdeführerin erklärt sich denn auch bereit, jeweils zwei Gehege zusammenzulegen, weist jedoch darauf hin, dass sie dann nur noch die Hälfte der Igel behandeln könne, während "das Schicksal" der anderen Hälfte mit der Ab- 5 von 23 weisung besiegelt würde (vgl. Beschwerde, S. 17, act. 6). Ebenfalls seien auch gemäss dem Merk- blatt "Anforderungen an die temporäre Haltung und Notpflege von Igeln" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom Oktober 2017 (fortan: Merkblatt BAFU) aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Gehegegrösse von 1 m2 möglich. Dies sei vorliegend der Fall, da es sich um kranke und ver- letzte Igel handle (vgl. Beschwerde, S. 16 f., act. 7 f.). Das erwähnte Merkblatt BAFU hält in Ziffer 4 wörtlich fest: "Grundsätzlich sollten die Igel in geeigne- ten Räumen einzeln in Boxen mit einer Grundfläche von mindestens 1 m2 untergebracht werden (Ausnahmen müssen medizinisch begründet sein)." Ausnahmen von der Mindestgehegegrösse sind damit grundsätzlich möglich. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass eine geringere Gehegegrösse mit einer Grundfläche von nur knapp mehr als der Hälfte der ordentlichen Mindestgrundfläche in der Igelpflegestation zum Standard wird. Das Merkblatt BAFU ist unter anderem auf die Notpflege aus- gerichtet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass bei der Festlegung der Gehegegrösse bereits eine gewisse krankheits- oder verletzungsbedingte Mobilitätseinschränkung der Igel berücksichtigt wurde. Eine Verringerung der Gehegegrösse bedarf somit einer fundierten medizinischen Begrün- dung. Nur in diesen Fällen ist eine kleinere Gehegegrösse vertretbar. Grundsätzlich haben die Ge- hege jedoch eine Grundfläche von 1 m2 aufzuweisen. Daraus ergibt sich offensichtlich, dass das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit grösse- ren Gehegen könnten bei gleichem Platzangebot weniger Igel gepflegt werden, nicht stichhaltig ist. Das Argument des Platzmangels als Begründung für die Missachtung der grundsätzlichen Mindest- gehegegrösse ist nicht zu hören. Indem die Igelgehege lediglich eine Grundfläche von 0,6 m2 aufweisen, verstösst die Beschwerdefüh- rerin somit gegen die Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018. 5.1.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, es liege keine Tierarzneimittelver- einbarung gemäss Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 vor. Ferner würde keine Kontrolle des Arzneimitteleinsatzes durch eine tierärztliche Fachperson stattfinden. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr sei erst mit Schreiben vom 5. August 2022 mitgeteilt worden, dass Igelpflegestationen Nutztierbetrieben gleichgestellt würden, weshalb Tierarzneimittel nur mit Einverständnis des verantwortlichen Tierarzts eingesetzt werden dürften und eine Vereinbarung mit dem zuständigen Tierarzt geschlossen werden müsste. Es sei ihr lediglich mit- geteilt worden, dass sie bestimmte Medikamente nicht mehr beziehen dürfe, woraus sich jedoch keine Gleichstellung mit Nutztierbetrieben ableiten liesse (vgl. Beschwerde, S. 14, act. 9). Die Vor- instanz würde überdies fordern, dass sämtliche Igel zu einem Tierarzt gebracht würden, da in der Igelpflegestation ausnahmslos kranke und verletzte Tiere behandelt würden. Dies sei idealistisch und realitätsfremd, da bei den Tierärzten die Kapazitäten und bei der Igelpflegestation die finanziellen Mittel für solch weitreichende Untersuchungen fehlen würden (vgl. Beschwerde, S. 12, act. 11). Ob Igelpflegestationen mit Nutztierbetrieben gleichzustellen sind, ist vorliegend unerheblich. Die Be- schwerdeführerin war aufgrund von Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 dazu verpflichtet, eine Tierarzneimittelvereinbarung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu schliessen. Dieser Pflicht ist sie unbestrittenermassen nicht nachgekommen, was klarerweise einen Verstoss gegen die Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 darstellt. Die Be- schwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, über diese Pflicht nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, da diese als Auflage in der an sie adressierten Ausnahmebewilligung vom 19. Feb- ruar 2018 enthalten war. Die Beschwerdeführerin bestätigt ausserdem, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass bestimmte Medikamente nicht mehr bezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (vgl. S. 1, Vorakten act. C-7). Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin weiterhin Medikamente – insbesondere auch ver- 6 von 23 schreibungspflichtige Antibiotika – auf Vorrat bezogen und ohne tierärztliche Kontrolle eingesetzt. In- dem sie das tat, ohne dass eine Tierarzneimittelvereinbarung geschlossen wurde, beging sie einen Verstoss gegen Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, S. 6, act. 33), sieht die Ausnahmebewil- ligung vom 19. Februar 2018 entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vor, dass sämtliche Tiere tierärztlich untersucht werden müssen. Vielmehr sind kranke und verletzte Tiere ih- rem Zustand entsprechend adäquat unterzubringen und der Einsatz verschreibungspflichtiger Medi- kamente muss unter der Verantwortung einer Tierärztin oder eines Tierarzts erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, als in der Igelpflegestation in der Regel kranke und verletzte Tiere behandelt werden, hat die Auflage Ziffer 4 nicht zur Folge, dass sämtliche Igel tierärzt- lich untersucht werden müssen. Lediglich der Einsatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel liegt ge- mäss der Ausnahmebewilligung in der Verantwortung einer Tierärztin oder eines Tierarzts. Tiere, die keine verschreibungspflichtigen Medikamente erhalten, sind somit von dieser Auflage nicht betroffen. Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht jedes Tier einzeln untersucht werden muss. Dies ergibt sich aus dem Factsheet Igelstation A._____ des Veterinärdiensts DGS vom 29. Oktober 2014, welches festhält, dass Antibiotika und weitere Medikamente abgegeben werden können, wenn alle zwei Wochen eine Kontrolle der Station durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt stattfindet (vgl. S. 1, Vorakten act. C-11). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es müsse jedes Tier in einer Tierklinik untersucht werden, ist daher unzu- treffend. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin gegen Auflage Ziffer 4 der Ausnahmebewil- ligung vom 19. Februar 2018 verstossen. 5.1.3. Unter Vorlage der Behandlungsprotokolle der Jahre 2020–2022 macht die Beschwerdeführerin gel- tend, der Einsatz verschreibungspflichtiger Medikamente sei – im Widerspruch zu den Feststellun- gen in der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbar dokumentiert worden. Es sei willkürlich, dass sich die Vorinstanz einzig auf die Angaben der diversen Meldungen gestützt habe (vgl. Beschwerde, S. 18, act. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht allein auf die Angaben der Meldungen gestützt. Vielmehr hat die Vorinstanz eigene Beweiserhebungen vorgenommen, indem sie eine Kontrolle der Igelpflegestation durchführte und der Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit gab, sich zu den gemachten Feststellungen sowie dem geplanten weiteren Vorgehen zu äussern. Auch kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf die erst mit der Beschwerde eingereichten Behandlungsprotokolle gestützt zu haben, waren diese der Vorinstanz doch gar nicht bekannt. Der Beschwerdeführerin war hingegen bewusst, dass eine mangelhafte Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes im Raum stand. Insofern wäre es unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, die Behandlungsproto- kolle bereits in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen. Die Vorinstanz zweifelt ferner an der Aussagekraft der mit der Beschwerde eingereichten Behand- lungsprotokolle. Da diese erst zu einem so späten Zeitpunkt beigebracht wurden, würden Zweifel hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt bestehen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 f., act. 32 f.). Die eingereichten Behandlungsprotokolle entsprechen ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich den anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Behandlungsprotokollen. Insofern besteht keine Veranlassung, an der Aussagekraft der mit der Beschwerde vorgelegten Behandlungsproto- kolle zu zweifeln. Es ist jedoch festzuhalten, dass auffällig wenige Behandlungsprotokolle eingereicht wurden, obwohl nach Aussage der Beschwerdeführerin sämtliche Protokolle aus den Jahren 2020–2022 offengelegt wurden. Gemäss Jahresbericht 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 33) wurden im Jahr 2021 insgesamt 765 Igel aufgenommen, wobei für dieses Jahr jedoch nur ca. 300 Behandlungs- protokolle vorliegen. Gleiches gilt für das Jahr 2022, für welches ca. zwischen 200 und 250 Behand- 7 von 23 lungsprotokolle eingereicht wurden. Auch wenn für dieses Jahr keine Zahl der insgesamt behandel- ten Igel vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass nicht signifikant weniger Igel behandelt wur- den als im Vorjahr. Unter Berücksichtigung der Schliessung der Igelpflegestation im August 2022 ist für das Jahr 2022 von rund 400 behandelten Igeln auszugehen. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Behandlungsprotokolle eingereicht hat. Letztlich kann dies indes offenbleiben, da die vorhandenen Protokolle eine Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich ermöglichen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokollen (vgl. Beschwerdebeila- gen 27–29) geht – ebenso wie aus den Protokollen, welche der Vorinstanz vorgelegen haben – her- vor, dass es an einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation des Tierarzneimitteleinsat- zes mangelt. Insbesondere wurde in keinem der Protokolle die verabreichte Medikamentendosis festgehalten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Dosierungstabellen, welche die angemessene Dosierung abhängig vom Gewicht des Igels festlegen würden und aus welchen die Dosierungen ab- gelesen werden könnten. Die Behandlungsprotokolle sind somit ohne Beizug dieser Tabellen nicht selbsterklärend. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Protokollierungsmethode führt zu einer geringen Nachvollziehbarkeit und ist überdies fehleranfällig. Insbesondere kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob und wann beim Ablesen der Tabelle möglicherweise ein Fehler began- gen oder bewusst eine abweichende Dosierung gewählt wurde. Weiter ist nicht bei jedem Arzneimit- teleinsatz das Gewicht des Igels festgehalten, was eine Bestimmung der Dosierung auch unter Bei- zug der entsprechenden Tabellen verunmöglicht. Hinzu kommt, dass bei der Bezeichnung der meisten verabreichten Arzneimittel eine Abkürzung verwendet wurde. Dies erschwert per se die Les- barkeit der Protokolle und für Drittpersonen wird damit die Medikamentenabgabe kaum mehr nach- vollziehbar. Darüber hinaus birgt die Abkürzung der Medikamente bei namensähnlichen Arzneimit- teln eine grosse Verwechslungsgefahr. Nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist schliesslich die Bedeutung der häufig hinter der Medikamentenangabe vorzufindende Vermerk "1x", "2x" usw. Die Prüfung der Protokolle lässt vermuten, dass sich die Zahl wohl auf die im Rahmen einer mehrtägigen Behandlung verabreichte Dosis des gleichen Arzneimittels bezieht, also so zu verstehen ist, dass eine 1. Dosis, eine 2. Dosis und so weiter verabreicht wurde. Diese Dokumentierungsform könnte aber auch so verstanden werden, dass es sich bei den Vermerken "1x", "2x" usw. um die Anzahl ver- abreichter Dosen pro Tag handelt. Auch dies erschwert die Nachvollziehbarkeit der Protokolle. Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 verlangt darüber hinaus auch, dass die das Medika- ment abgebende Tierärztin beziehungsweise der abgebende Tierarzt sowie das Abgabedatum auf- zuführen ist. Diese Angaben fehlen auf den Behandlungsprotokollen vollständig. Zusammenfassend ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine genü- gend nachvollziehbare Dokumentation über den Einsatz verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel stattgefunden hat. Insbesondere sind nicht sämtliche, gemäss Ausnahmebewilligung vom 19. Feb- ruar 2018 vorgesehenen Angaben enthalten. Dies stellt einen Verstoss gegen die Auflagen der er- wähnten Ausnahmebewilligung dar. 5.1.4. Die Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 hält in Auflage Ziffer 6 fest, dass Tierarzneimittel so gelagert werden müssen, dass unberechtigte Personen keinen Zugang zu diesen haben. In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, dass anlässlich der Kontrolle der Igelpflege- station eine Spritze mit Euthasol frei zugänglich vorgefunden worden sei. Dies, zumal im Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2022 noch die Rede von 10 ml des Mittels gewesen sei, wohingegen in der angefochtenen Verfügung 6 ml stehe. Diese zweifelhafte Darlegung der Vorinstanz zeige, dass keine korrekte Beweiserhebung vorgenommen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen ihrer eigenen Stellungnahme vom 18. August 2022, in welcher sie ausdrücklich bestätigt, dass die freie Zugänglichkeit der Arzneimittel, insbesondere auch des Arzneimittels Euthasol, anlässlich der Kontrolle gegeben war (vgl. S. 2, 8 von 23 Vorakten act. A-16). Ebenfalls wurde die mit dem Arzneimittel Euthasol aufgezogene Spritze anläss- lich der Kontrolle vom 29. Juli 2022 fotografisch dokumentiert (vgl. Auswahl Fotodokumentation, Me- dikamente Bild 38, Vorakten act. A-7). Auf dem Foto ist ersichtlich, dass es sich um 6 ml des Arznei- mittels handelt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sind somit falsch. Bei der Mengenangabe im Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2022 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Darüber hinaus zeigt die von der Vorinstanz erstellte Fotodokumentation weitere Tierarzneimittel, welche frei zugänglich in Regalen aufbewahrt wurden (vgl. Auswahl Fotodo- kumentation, Medikamente Bilder 1, 5 und 25, Vorakten act. A-7). Von einer zweifelhaften Darlegung oder einer nicht korrekten Beweiserhebung der Vorinstanz kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die mangelhafte Lagerung der Arzneimittel ursprünglich selbst eingeräumt hat. Daran vermag auch der offensichtliche Schreibfehler im Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2022 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge auch die Auflage Ziffer 6 der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 missachtet und unerlaubterweise Tierarzneimittel für Unberechtigte zugänglich auf- bewahrt. 5.1.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass Igel entgegen der Auflage gemäss Ziffer 7 der Ausnahme- bewilligung vom 19. Februar 2018 länger als nötig in der Igelpflegestation zurückbehalten worden seien; hierfür würden im Übrigen auch keine Beweise vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4). Die Vorinstanz beruft sich für diese Feststellung auf eine Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie Jungigel grundsätzlich erst mit 800 g auswildere. Das Gewicht für die Auswilderung sei jedoch immer in Relation zur Jahreszeit zu sehen, so seien bei guter Witterung 500 g bis 600 g ausreichend. Im Herbst könnten Igel noch mit 700 g ausgewildert werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8, act. 31). Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig, da Witterung und Jahreszeit einen massgeblichen Einfluss sowohl auf das Futterangebot als auch auf die körperlichen Belastungen der Igel haben. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Auswilderung sämtlicher Igel unabhängig der Witterung und Jahreszeit erst bei einem Gewicht von 800 g als zu spät zu beurteilen ist. Vorliegend kann je- doch nicht eruiert werden, in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin diese Aussage ge- macht haben soll und ob sie tatsächlich so verstanden werden musste, dass sämtliche Igel erst ab einem Gewicht von 800 g ausgewildert wurden. Die Aussage ist auch nicht in den Kontrollberichten dokumentiert. Darüber hinaus befinden sich in den übrigen Akten keine Unterlagen, welche auf eine regelmässig zu späte Auswilderung der Igel schliessen lassen würden. Im Bericht der unangemelde- ten Kontrolle der Igelstation vom 29. Juli 2022 ist zwar in Ziffer 3 festgehalten, dass bei einem frühe- ren kurzen Besuch am 15. Dezember 2021 festgestellt worden sei, dass Tiere zu lange gehalten werden (vgl. Vorakten act. A-4, S. 3). Auch dazu liegen jedoch über diese eine Aussage im Kontroll- bericht hinaus keine weiteren Belege vor. Nach dem Gesagten ist daher zugunsten der Beschwerde- führerin davon auszugehen, dass die Igel nicht zu lange in der Igelpflegestation gehalten wurden. 5.1.6. Die Beschwerdeführerin reicht mit der Beschwerde die Jahresberichte 2019–2021 ein und erklärt, sie bedauere, den Jahresbericht 2021 nicht rechtzeitig eingereicht zu haben (vgl. Beschwerde, S. 19, act. 4). Dass der Jahresbericht 2021 nicht, wie in der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 gefordert, per Ende des Jahrs eingereicht wurde, ist somit unbestritten. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht ein Verstoss gegen die Auflagen der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 vor. Da- ran ändert auch nichts, dass der Jahresbericht mit der Beschwerde nachgereicht wurde, wurde die Beschwerdeführerin vorgängig doch mehrfach aufgefordert, den Jahresbericht 2021 einzureichen. Auch wenn sich anlässlich der Kontrolle vom 29. Juli 2022 dahingehend ein Missverständnis erge- ben haben sollte, dass sie davon ausging, der Jahresbericht 2021 würde bei ihr abgeholt, wurde die- 9 von 23 ses Missverständnis mit Schreiben vom 5. August 2022, spätestens aber im Gespräch vom 19. Sep- tember 2022 geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte den Jahresbericht 2021 somit ohne Weiteres be- reits vor Erlass der angefochtenen Verfügung einreichen können, hat dies jedoch nicht getan. 5.2. Neben der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen werden der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung verschiedene Fehler bei der Behandlung der Igel – insbesondere bezüglich des Einsatzes von Arzneimitteln und Diagnosemethoden – vorgeworfen. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Igel deshalb nicht mit mikroskopischen Kotuntersuchun- gen auf Endoparasiten zu prüfen, weil eine solche Untersuchung mehrere Tage dauern würde. Eine solche Verzögerung in der Behandlung könne zwischen Leben und Tod des Igels entscheiden. Auf- grund ihrer Erfahrung könne sie anhand von Farbe und Konsistenz sowie am klinischen Krankheits- bild die Parasitenart erkennen. Die prophylaktische Behandlung von Nutz- und Haustieren sei im Üb- rigen gängige Praxis; bei Igeln als Wildtieren sei ohnehin davon auszugehen, dass sie Parasitenträ- ger seien (vgl. Beschwerde, S. 10 f., act. 13 f.). Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, kann bereits das einmalige Mikroskopieren der Kotprobe ausreichen, um die Bestimmung der vorhandenen Parasiten und somit das Einleiten einer geeigne- ten Behandlung zu erlauben. Nur bei einem negativen Resultat sei eine weitere mikroskopische Kot- untersuchung am Folgetag erforderlich. Sollte der Igel bis dahin bereits verstorben sein, sei davon auszugehen, dass der Allgemeinzustand so schlecht gewesen sei, dass auch eine Behandlung am Vortag nicht mehr geholfen hätte. Gemäss veterinärmedizinischen Fachpersonen sei es nicht mög- lich, mit blossem Auge anhand von Konsistenz und Farbe zu erkennen, von welchen Parasiten das Tier befallen ist, da Parasiten – mit wenigen Ausnahmen – mit blossem Auge nicht erkennbar seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Dies ist überzeugend. Auch wenn die Beschwerdeführerin über eine langjährige Erfahrung verfügt und deshalb allenfalls tatsächlich in gewissem Mass aufgrund von Farbe und Konsistenz des Kots eine Ersteinschätzung des Zustands des Igels vorzunehmen mag, ist gemäss fachlicher Beurteilung diese Diagnosemethode allein nicht geeignet. Eine zuverlässige Diag- nose, welche Endoparasiten der Igel hat, ist ohne mikroskopische Untersuchung nicht möglich. Die unzuverlässige Methode der Beschwerdeführerin beinhaltet das Risiko einer Fehlbeurteilung und als Folge davon besteht die Gefahr des Einsatzes eines falschen Medikaments. Parasitenmittel sind, wie die Vorinstanz plausibel ausführt, spezifisch und daher jeweils nur gegen bestimmte Gruppen von Parasiten wirksam (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Ein falsches Arzneimittel ist jedoch nicht oder nur begrenzt wirksam und setzt im Widerspruch zur eigentlichen Absicht den Igel einer unnöti- gen Medikamentenbelastung aus. Darüber hinaus ist bei Endoparasitika eine Mindestanwendungsdauer zu beachten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Mindestanwendungsdauer bei Endoparasiten besonders wichtig sei, weil diese einen bestimmten Lebenszyklus mit verschiedenen Entwicklungsstadien hätten. Diese Zyklen könnten nur zuverlässig unterbrochen werden, wenn die Medikationsvorgaben der Hersteller einge- halten würden. Zudem dürften verschiedene Medikamente gegen Endoparasiten nicht gemischt wer- den, da dies zu Organversagen führen könne (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Das Igelzentrum Zürich hat in seiner Informationsbroschüre "Igel-Patienten in der Tierarztpraxis" aus dem Jahr 2013 eine Tabelle mit der empfohlenen Dosierung und Anwendungsdauer für die gängigsten, bei Igeln verwendeten Arzneimittel aufgeführt. Gemäss dieser Tabelle muss beispielsweise das Arzneimittel Flubenol mindestens fünf Tage lang verabreicht werden, das Medikament Levamisol ist zwei Mal im Abstand von 48 Stunden einzugeben und das Medikament Caniquantel mindestens einmal. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokollen (vgl. Beschwerdebeilagen 27–29) ergibt sich jedoch im Widerspruch zu diesen Vorgaben, dass das Medikament Flubenol teil- weise weniger als fünf Tage verabreicht wurde. Beim Medikament Levamisol lagen gemäss den Be- handlungsprotokollen zwischen der ersten und der zweiten Dosis teilweise mehr als 48 Stunden. 10 von 23 Ferner wurde oftmals mehrere Tage nach der ersten Behandlung eine dritte Dosis Levamisol verab- reicht, ohne dass auf diese eine weitere Dosis folgte. Sodann wurden einige Igel mit verschiedenen Medikamenten gegen Endoparasiten behandelt. Dabei wurden die einzelnen Therapien nicht abge- schlossen, sondern die unterschiedlichen Arzneimittel wurden an aufeinanderfolgenden Tagen ver- abreicht. Hinzu kommt, dass die Dosierungen nicht vermerkt wurden, so dass im Nachhinein keine Kontrolle über eine korrekte Abgabe der Medikamente erfolgen kann. Ergänzend ist festzustellen, dass bei einigen Arzneimitteleingaben auch das Gewicht der Igel nicht erfasst wurde und in solchen Fällen die korrekte Dosierung gar nicht nachvollzogen werden kann. Damit ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits im Umgang mit den Arzneimitteln gegen Endoparasiten nicht an die empfohlenen Verabreichungen gehalten hat und andererseits während laufenden Behandlungen mit einem Medikament zusätzlich andere Medikamente verabreicht hat. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Diagnosestellung als auch bei der Medikamentenanwendung betreffend Endoparasiten in schwerwiegender Weise die tiermedizinisch angezeigten Vorgaben missachtet hat. 5.2.2. Die angefochtene Verfügung hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe Antibiotika fehlerhaft an- gewendet. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungahme vom 18. August 2022 dazu aus: "Die minimale Anwendungsdauer von 3–5 Tagen wurde in der Regel eingehalten." (vgl. S. 2, Vorakten act. A-16). Mit Ergänzung zu dieser Stellungnahme (vgl. S. 1, Vorakten act. A-17) sowie in der Be- schwerde (S. 10, act. 13) hält die Beschwerdeführerin fest, die minimale Anwendungsdauer von fünf Tagen sei stets eingehalten worden. Antibiotika seien ausserdem während der Behandlung nie ge- wechselt worden. Die Diagnose für die Verabreichung von Antibiotika liege im stets zuoberst auf der Krankenakte vermerkten Grund für die Überbringung des Igels. Das Antibiotikum Baytril, welches für Igel am besten verträglich sei, dürfe bei adulten Igeln angewendet werden. Die Anwendung des Anti- biotikums Marbocyl sei durch Tierärzte bei Igeln mit Darmentzündung geprüft worden, wobei auch bei halbwüchsigen Igeln nie Probleme aufgetreten seien (vgl. Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 1, act. A-17). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokollen (Beschwerdebeilagen 27–29) geht hervor, dass sie vor allem die folgenden drei Antibiotika einsetzt: Duphamox, welches in den Behandlungsprotokollen mit "Duphi" abgekürzt wird, Marbocyl, welches in den Behandlungspro- tokollen mit "Marbi" vermerkt ist, und Baytril. Gemäss der Informationsbroschüre "Igel-Patienten in der Tierarztpraxis" gelten für diese Antibiotika verschiedene minimale Anwendungsdauern. Dupha- mox ist drei bis fünf Mal in einem Abstand von je 48 Stunden zu verabreichen. Baytril ist fünf bis sie- ben Tage lang anzuwenden. Marbocyl muss fünf Tage lang eingegeben werden. Eine generelle Min- destanwendungsdauer von drei bis fünf Tagen beziehungsweise von fünf Tagen ist somit nicht ersichtlich. Insofern ist die Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach die minimale Anwendungs- dauer drei bis fünf Tage betrage, nicht zutreffend. Die Behandlungsprotokolle zeigen, dass die vorge- schriebenen minimalen Anwendungsdauern nicht immer eingehalten wurden (Beschwerdebeilagen 27–29). Sowohl Baytril als auch Marbocyl wurden oft nach einer kürzeren Anwendungsdauer abge- setzt. Andere Behandlungsprotokolle zeigen, dass die Duphamox-Dosen in zu grossen zeitlichen Ab- ständen verabreicht wurden. Ebenfalls wurden bei Igeln teilweise mehrere Antibiotika eingesetzt, ohne dass aus den Behandlungsprotokollen ersichtlich ist, weshalb das Arzneimittel gewechselt wurde. Aus einem Behandlungsprotokoll geht gar hervor, dass zwischen einzelnen, in zu grossen zeitlichen Abständen verabreichten Duphamox-Dosen zusätzlich mehrfach Baytril eingesetzt wurde; letzteres wurde zudem nur dreimal anstatt mindestens fünfmal angewendet. Aus einem weiteren Be- handlungsprotokoll ist überdies ersichtlich, dass nach einer zu kurzen Behandlung mit Marbocyl zu- nächst Baytril, am nächsten Tag Marbocyl, danach wiederum Baytril und am übernächsten Tag nochmals Baytril verabreicht wurde. Die beiden Antibiotika wurden also abwechselnd angewendet und somit vermischt. In einem Fall wurde gemäss Behandlungsprotokoll Baytril bei einem Igel einge- 11 von 23 setzt, bei welchem "evt. trächtig" vermerkt war. Baytril darf jedoch weder bei trächtigen noch bei lak- tierenden Tieren angewendet werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1). Ebenfalls wurde in einem Behandlungsprotokoll festgehalten, dass einem Igel zweimal am gleichen Tag Baytril verabreicht wurde. Es liegen somit mehrere Behandlungsprotokolle vor, welche zeigen, dass sich die Beschwer- deführerin beim Einsatz von Antibiotika wiederholt nicht an die Anwendungsvorgaben gehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat die Antibiotikakuren teilweise unterbrochen, vorzeitig abgebrochen oder verschiedene Antibiotika vermischt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfung der korrekten Do- sierung nicht möglich war, da diese in den Behandlungsprotokollen nicht ordnungsgemäss festgehal- ten wurden. Ebenfalls ist aus der Mehrzahl der von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokolle nicht ersichtlich, welche Indikation für die Verabreichung von Antibiotika (oder auch generell von Tierarzneimitteln) vorlag. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Diagnose liege im Grund für die Überbringung des Igels, welcher oben auf den Behandlungsprotokollen notiert werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin notierte in einigen der Behandlungsprotokolle, wie der Allgemeinzustand des Igels war (beispielsweise "Igel atmet schwer" oder "Igel röchelt"), als dieser in die Igelstation gebracht wurde. Teilweise hielt sie auch fest, wie die Umstände des Auffindens des Igels waren (beispielsweise, dass der Igel sich in einem Zaun verfangen hatte). Oftmals fehlt jedoch eine solche Überbringungsursache oder diese ist zu wenig aussagekräftig, um eine bestimmte Be- handlung zu begründen. Insbesondere wurde auch Igeln, welche als unauffällig oder lediglich als "schlapp" eingestuft wurden, Antibiotika verabreicht. Im Weiteren vermag der Grund für die Überbrin- gung des Igels insbesondere dann nicht als Diagnose zu genügen, wenn die Arzneimittel erst meh- rere Tage nach der Überbringung verabreicht wurden. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob der Einsatz von Antibiotika angezeigt war. Die Beschwerdeführerin verfügte dabei auch nicht – wie es vorgeschrieben wäre – über eine tierärztliche Betreuung (vgl. E-Mail Tierklinik Aarau West, S. 3, act. A-29). Ein unsachgemässer Einsatz von Antibiotika erhöht die Wahrscheinlichkeit der Bildung von Resisten- zen. Ausserdem werden die Tiere durch eine falsche Behandlung unnötig belastet (vgl. angefoch- tene Verfügung, S. 8). Insbesondere aufgrund der Resistenzproblematik ist es wichtig, dass Antibio- tika gezielt eingesetzt werden, da die Entwicklung von Resistenzen zur Unwirksamkeit der Antibiotika führen kann. Dies stellt nicht nur eine Gefahr für die behandelten Igel dar, sondern für sämtliche Tiere, die mit diesen Medikamenten behandelt werden können. Entsprechend wurde der Beschwer- deführerin bereits im Jahr 2014 mitgeteilt, dass verschreibungspflichtige Medikamente nicht mehr ab- gegeben werden dürfen (vgl. Schreiben vom 15. September 2014, S. 1, act. C-7). Gemäss Factsheet Igelstation vom 29. Oktober 2014 (vgl. S. 1, act. C-11) hätte die Vorinstanz die Abgabe von Antibio- tika auch als zulässig erachtet, wenn regelmässig alle zwei Wochen eine Kontrolle der Igelpflegesta- tion durch eine tiermedizinische Fachperson durchgeführt worden wäre. Vorliegend ist unbestritten, dass solche Kontrollen nicht stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin stand somit beim Einsatz von Antibiotika unter keinerlei fachlicher Aufsicht. Die Beschwerdeführerin hat somit ohne Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarzts Antibiotika ver- abreicht. Hierbei hat sie mehrfach die vorgeschriebene Mindestanwendungsdauer nicht beachtet. Zudem wurden mehrfach Antibiotikakuren falsch durchgeführt, indem sie teilweise unterbrochen, vor- zeitig abgebrochen oder gleichzeitig mehrere Antibiotika verabreicht wurden. Des Weiteren fehlt die Indikation für die Verabreichung der Antibiotika häufig auf dem Behandlungsprotokoll oder ist zumin- dest nicht nachvollziehbar. 5.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, Insekten- spray direkt am Igel eingesetzt zu haben, obwohl ein solcher Einsatz direkt am Körper der Tiere als problematisch erachtet wird. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe während ihrer jahrelangen 12 von 23 Tätigkeit feststellen können, dass dieser Einsatz von Insektenspray zum Erfolg führe. Die formalisti- sche und realitätswidrige Durchsetzung von nicht praxisbezogenen Anweisungen zum Nachteil des behandelten Igels könne sogar zu dessen Tod führen (vgl. Beschwerde, S. 11, act. 12). Das von der Beschwerdeführerin verwendete Bio-Kill enthalte den Wirkstoff Permethrin, welcher bei Nutztieren angewendet werde. Auf Permethrinbasis sei ferner ein Ektoparasitikum für Igel hergestellt worden, welches während mehrerer Wochen auf der Igelpflegestation Winterthur und im Igelzentrum Zürich angewendet worden sei und keinerlei Nebenwirkungen gehabt habe (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 2, act. A-16). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der von ihr verwendete Insektenspray, anders als das spezi- ell für Igel entwickelte Ektoparasitikum, gerade nicht für die Anwendung am Körper der Tiere vorge- sehen ist. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Spray einen Wirkstoff aufweist, der für die Behandlung von Igeln grundsätzlich geeignet ist. Vielmehr ist entscheidend, welche zusätzlichen Stoffe der Spray enthält. Diese können nämlich für Igel potenziell schädlich sein. Die Ausführung der Beschwerdefüh- rerin, die Erfahrung habe gezeigt, dass das Mittel für Igel nicht schädlich sei, vermag nicht zu über- zeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt bereits der einmalige Einsatz dieses Mittels eine Gefährdung der Tiere dar (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5, act. 34). Auch wenn im Sinne der Be- schwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass der von ihr eingesetzte Insektenspray den Igeln tat- sächlich nicht schadet, hat die Beschwerdeführerin diesen offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt unter Missachtung der Herstellerangaben an Tieren verwendet, wobei sie nicht wissen konnte, wie sich die enthaltenen Stoffe auf die Igel auswirken würden. Dieser vorgabenwidrige Einsatz des In- sektensprays stellte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Tiere und damit eine Gefährdung des Tierwohls dar. Das Handeln der Beschwerdeführerin wiegt umso schwerer, als reguläre Arznei- mittel zur Verfügung gestanden hätten, welche die Beschwerdeführerin hätte anwenden können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Von einer formalistischen und realitätswidrigen Durchsetzung der Anwendungsanweisungen des Insektensprays kann daher nicht die Rede sein. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht zeigt, dass sie sich mit dem Einsatz des Insek- tensprays fehlverhalten hat. Ein allfälliger Einsatz von Arzneimitteln ausserhalb der regulären Ver- wendungsvorgaben darf lediglich durch eine medizinische Fachperson erfolgen, welche über die ent- sprechenden Erfahrungen im Arzneimitteleinsatz verfügt und in der Lage ist, die Wirkungsweise der Arzneimittel abzuschätzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch den Gebrauch des In- sektensprays an Igeln die Tiere gefährdet und somit das Tierwohl missachtet hat. Aufgrund der feh- lenden Einsicht der Beschwerdeführerin kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch künftig Medikamente nicht korrekt einsetzen würde. 5.2.4. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tierarzneimitteln hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus die folgenden weiteren Mängel fest: 5.2.4.1. Die Beschwerdeführerin soll bei einem Igel eine Wundhöhle mit Betadine gespült haben, obwohl das Mittel für eine solche Anwendung nicht zugelassen sei. Es verursache Schleimhautreizungen und bei einer Wundhöhle unbekannter Tiefe könne das Mittel sogar bis in die Körperhöhle gelangen (vgl. an- gefochtene Verfügung, S. 7). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Betadine zur Desinfek- tion von Wunden anwendet. Sie bestreitet jedoch, das Mittel in offene Wunden gespritzt zu haben. Gemäss einem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Behandlungsprotokoll hat sie bei einem Igel zunächst mittels einer Spritze ca. 50 mal 3 ml Eiter aus einem grossen Abszess abgesaugt und danach "mehrere Betadinespülungen" gemacht (vgl. Beschwerdebeilage 29). Das Behandlungspro- tokoll legt nahe, dass die Wundhöhle tatsächlich mit Betadine gespült wurde. Aufgrund der unklaren Formulierung ist aber nicht völlig auszuschliessen, dass es sich allenfalls um eine lediglich äusserli- 13 von 23 che Anwendung oder gar um die Behandlung einer anderen Verletzung gehandelt hat. Ob diese kon- krete Anwendung sachgemäss war, kann vorliegend jedoch nicht beurteilt werden und muss somit offenbleiben. 5.2.4.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, bei einem Igel seien nach der Behandlung mit Nizoralsalbe Nebenwir- kungen (rissige Haut, blutige Stellen) aufgetreten und unbehandelt geblieben. Diese hätten schliess- lich zum Tod des Igels geführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). Die Beschwerdeführerin gibt demgegenüber an, der Igel habe nach der einmaligen Behandlung mit der Salbe keine Nebenwirkun- gen gezeigt und die Todesursache sei, wie die Untersuchung des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich ergeben habe, eine Lungenentzündung gewesen (vgl. Ergänzung zur Stellung- nahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act. A-17). Unklar ist, ob es sich bei dem in einer der ursprünglichen Meldungen dokumentierten Tier um denjenigen Igel handelt, welcher vom Institut für Veterinärpathologie untersucht wurde, wenngleich auch der untersuchte Igel gemäss Bericht mit Nizoralsalbe behandelt worden war (vgl. Beschwerdebeilage 17). Ohnehin hält der Bericht des Insti- tuts für Veterinärpathologie ausdrücklich fest, dass nicht mit Sicherheit eine Erregereintrittspforte be- stimmt werden konnte. Aufgrund dieser Umstände lässt sich nicht feststellen, ob in diesem Fall eine Fehlbehandlung mit Todesfolge stattgefunden hat. 5.2.5 Zusammenfassend ist – wie vorgängig einlässlich dargelegt – festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin sowohl bei der Behandlung von Igeln als auch beim Einsatz von Tierarzneimitteln mehrfach Fehler begangen hat. So hat die Beschwerdeführerin vor dem Einsatz von Endoparasitika keine mik- roskopischen Kotuntersuchungen durchgeführt und die verschiedenen Mittel nicht stets gemäss der empfohlenen Anwendung verabreicht. Die Beschwerdeführerin hat zudem ohne entsprechende Tier- arzneimittelvereinbarung und ohne Aufsicht durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt Antibiotika ein- gesetzt, wobei sie verschiedene Fehler in der Anwendung beging. Darüber hinaus hat die Beschwer- deführerin einen Insektenspray, welcher nicht für die Anwendung am Tier zugelassen ist, direkt am Körper der Igel eingesetzt. 5.3. Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, chirurgische Eingriffe an Igeln vorgenommen zu haben, obwohl diese nur durch Tierärztinnen oder Tierärzte durchgeführt werden dürfen. Sie führt dazu aus, die Vorinstanz stütze sich hierbei auf Vorkommnisse, bei denen es sich um Einzelfälle handle. Darüber hinaus sei vom Leiter der Tierklinik Aarau West bestätigt worden, dass operative Eingriffe stets in der Tierklinik vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe immer zum Wohl der Tiere gehandelt und so unzählige Igel gerettet (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 8). Unbestritten ist, dass chirurgische Eingriffe nur durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal durchgeführt werden dürfen und die Beschwerdeführerin nicht über die erforderliche Ausbildung ver- fügt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid le- diglich auf Einzelfälle, ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass auch die einzelfallweise durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Operationen nicht zulässig waren, setzte sie sich doch damit über geltende Bestimmungen zum Schutz des Tierwohls hinweg. Im Übrigen kann gerade die Kennt- nis über solche Einzelfälle auf grundlegendere Mängel hinweisen. Hinsichtlich der Bedeutung der Bestätigung des Leiters der Tierklinik Aarau West ist anzumerken, dass dieser mangels permanenter Anwesenheit in der Igelstation von vorneherein nicht zu bescheinigen vermag, es seien durch die Beschwerdeführerin nie selbstständig chirurgische Eingriffe vorgenommen worden. Entsprechend bestätigt der Leiter der Tierklinik Aarau West auch lediglich, dass in der Tierklinik Operationen an Igeln der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, nicht jedoch, dass sämtliche Operationen an Igeln der Beschwerdeführerin durch die Tierklinik vorgenommen wurden (vgl. E-Mail Tierklink Aarau West, S. 3, act. A-29). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die guten Absichten der 14 von 23 Beschwerdeführerin und ihren jahrelangen Einsatz für die Igel keineswegs verkennt. Jedoch vermö- gen gute Absichten ein Fehlverhalten nicht aufzuwiegen. Dies insbesondere nicht, wenn massive Kompetenzüberschreitungen, wie durch Laien durchgeführte Operationen an Tieren, zur Diskussion stehen. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Durchführung chirurgischer Eingriffe widersprüchlich. Während im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Eingriffe insgesamt abgestritten werden, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz verschiedentlich bestätigt, dass gewisse Eingriffe vorgenommen wurden. So hielt die Beschwerdeführerin fest, bei mindestens einem Igel Zähne entfernt zu haben. Diese hätten gewackelt, seien faul gewesen und hätten sich quasi ohne Widerstand gelöst. Ebenso habe sie bei einem Igel nekrotisches Gewebe ent- fernt (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act. A-16). Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 21. September 2022 (Vorakten act. A-32) aus, dass sie bei Igeln Augen entfernt habe, welche durch Marderbisse irreparabel geschädigt worden waren. Diese Igel könne sie nicht in die Tierklinik bringen, da die Tiere dort euthanasiert würden, weil die Marderbisse fälschlicherweise für Katzenbisse gehalten würden. Auf diese Weise habe sie schon viele Tiere retten können. Dass die Beschwerdeführerin in mindestens einem Fall einem Igel ein ver- letztes Auge entfernte, wurde im Übrigen auch durch eine Mitarbeiterin der Igelpflegestation in einem durch die Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten Schreiben bestätigt (vgl. Replikbeilage 2). 5.3.1. Die Vorinstanz hält fest, dass das Ziehen loser, fauler Zähne auch von tiermedizinischen Laien durchgeführt werden könne, sofern eine angemessene Betäubung, Schmerzausschaltung und nach- folgende Behandlung sichergestellt seien. Ausreichend belegte Feststellungen, dass Zähne gezogen wurden, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, liegen keine vor. Zugunsten der Beschwerde- führerin ist demnach davon auszugehen, dass sie sich betreffend diese Thematik korrekt verhalten hat. 5.3.2. Zur Behandlung von Abszessen erklärte die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zur Stellung- nahme vom 18. August 2022, Abszesse müssten immer geöffnet und das nekrotische Gewebe ent- fernt werden (vgl. S. 3, Vorakten act. A-17). Dies bestätigt die Vorinstanz grundsätzlich, wobei sie nachvollziehbar festhält, dass bei der Entfernung des nekrotischen – also toten – Gewebes immer auch ein Teil des gesunden Gewebes mitentfernt werden müsse. Nur so könne die Wunde sich über- haupt schliessen. Die Beschwerdeführerin habe – wenn nur nekrotisches Gewebe entfernt wurde – die Behandlung somit nicht sachgemäss durchgeführt oder sie habe wissentlich auch gesundes Ge- webe entfernt. Letzteres stelle jedoch einen Eingriff dar, der nur von tiermedizinischen Fachpersonen durchgeführt werden dürfe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Es kann offenbleiben, welche Kons- tellation vorliegend zutrifft. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, in mindestens einem Fall einen Abszess geöffnet und nekrotisches Gewebe entfernt zu haben. Somit hat die Beschwerdeführerin so oder so eine nicht sachgemässe Behandlung respektive eine ihr nicht erlaubte Operation vorgenom- men. Die Aussage der Beschwerdeführerin, Abszesse müssten immer geöffnet und das nekrotische Gewebe entfernt werden, lässt überdies darauf schliessen, dass sie diese Vorgehensweise auch bei anderen Igeln angewendet hat. 5.3.3. Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie habe Igeln unheilbar verletzte Augen entfernt, äussert sich die Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich, sondern beschränkt sich darauf, die Vornahme operativer Eingriffe generell zu bestreiten (vgl. Replik, S. 10, act. 46). Jedoch gab sie an- lässlich der Besprechung vom 21. September 2022 an, Igeln Augen zu entfernen, die durch Tier- bisse irreparabel geschädigt seien. Dadurch habe sie schon viele Igel retten können. Die Tierklinik würde diese Igel einschläfern, weil sie fälschlicherweise davon ausgehen würde, es handle sich um 15 von 23 einen Katzen- und nicht um einen Marderbiss (vgl. Aktennotiz vom 21. September 2022, S. 2, act. A-32). Darüber hinaus bestätigt das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik eingereichte Schreiben einer Nutzerin der Igelpflegestation, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einem Fall einem Igel ein zufolge eines Tierbisses verletztes Auge entfernt habe (vgl. Replikbeilage 2, S. 1). Da diese Aussage von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht und von ihr nicht bestritten wurde, ist davon auszugehen, dass der Vorfall sich wie geschildert ereignet hat. Das Entfernen eines Auges stellt – auch wenn dieses verletzt ist oder "nur noch an einem Faden" hängt (Replikbeilage 2, S. 1) – ohne Zweifel einen schweren operativen Eingriff dar. Dabei ist insbe- sondere zu beachten, dass es sich beim oben erwähnten "Faden um Gewebe wie Muskeln oder gar um den Sehnerv gehandelt haben muss. Mit einem solchen Eingriff überschreitet die tiermedizinisch nicht ausgebildete Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen massiv. Daran vermag auch das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die betroffenen Tiere in einer Tierklinik direkt eingeschläfert worden wären. Dies insbesondere, weil gemäss den Fachexperten des Veterinär- diensts DGS nicht ersichtlich sei, inwiefern es einen Unterschied machen sollte, ob die Igel durch ei- nen Marder oder durch eine Katze verletzt wurden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit ausschliessen kann, dass die Igel durch eine Katze verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin missachtete somit mit ihrem Vorgehen bewusst das eigentlich korrekterweise angezeigte Vorgehen. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass die Beschwerdeführerin zur Narkose für Eingriffe ledig- lich Isofluran verwendet habe. Dieses habe keine ausreichende schmerzausschaltende Wirkung, sondern es handle sich dabei um ein Betäubungsmittel (Hypnotikum), welches für operative Eingriffe nicht geeignet sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9). Zu diesem Vorbringen äussert sich die Be- schwerdeführerin nicht. Anlässlich der unangemeldeten Kontrolle der Igelpflegestation wurde durch die Vorinstanz eine Inventarliste der vorhandenen Tierarzneimittel erstellt (vgl. Vorakten A-6). Ge- mäss dieser Liste wurden in der Station keine Narkosemittel gefunden, sondern lediglich das für die- sen Anwendungsbereich nicht ausreichende Tierarzneimittel Isofluran. Darüber hinaus wurden auch keine Opioide gefunden, welche gemäss den Empfehlungen für die Schmerztherapie bei Kleintieren der Initiative tiermedizinische Schmerztherapie (Stand: Februar 2012; S. 14) bei der Entfernung des Auges zur Behandlung der Schmerzen eingesetzt werden sollten. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die postoperativen Schmerzen der Igel ange- messen zu behandeln. Mit der Entfernung eines – wenn auch verletzten – Auges bei einem Igel hat die Beschwerdeführerin ihre Befugnisse erheblich überschritten. Ihr Verhalten stellt eine schwere Gefährdung beziehungs- weise Verletzung des Tierwohls dar. 5.3.4. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Entfernung eines Auges respektive mit der Entfernung von nekrotischem Gewebe bei Igeln unerlaubte operative Eingriffe be- ziehungsweise unsachgemässe Behandlungen vorgenommen hat. 5.4. Hinsichtlich der beanstandeten Infrastruktur der Igelpflegestation macht die Beschwerdeführerin gel- tend, während den achtzehn Jahren, in denen die Station an diesem Standort betrieben worden sei, seien nie entsprechende Mängel beanstandet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die In- frastruktur nun unzureichend sein soll und plötzlich nicht mehr toleriert werden könne (vgl. Be- schwerde, S. 16, act. 7). Vorab ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass einige der nun beanstandeten Mängel wohl bereits seit Eröffnung der Igelpflegestation an diesem Standort bestehen. Dies gilt insbeson- dere bezüglich des fehlenden Wasser- und Kanalisationsanschlusses. Ebenso dürften wohl auch die Gehege für die Igel seit Aufnahme der Tätigkeit an diesem Standort die gleiche Grösse aufweisen. 16 von 23 Diese Mängel hätten – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – bereits bei früheren Kontrol- len auffallen und beanstandet werden müssen. Weshalb dies nicht geschah beziehungsweise wes- halb diese Mängel erst bei der Kontrolle vom 29. Juli 2022 festgehalten wurden, ist letztlich jedoch unerheblich, da die Igelpflegestation grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls aus Gründen des Vertrauens- schutzes vertretbar, jedoch lediglich bei der Festlegung einer angemessene Übergangsfrist zur Be- hebung der festgestellten Mängel zu berücksichtigen. Eine rechtswidrige Situation kann nicht dauer- haft toleriert werden. Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz geltend gemach- ten Mängel gegeben sind. 5.4.1. Unbestritten ist, dass die Igelpflegestation nicht über einen Wasseranschluss verfügt; im Aussenbe- reich hat es lediglich einen Brunnen, welcher in den Wintermonaten jedoch ausser Betrieb ist. Die Mitarbeitenden bringen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge deshalb Wasser in Flaschen von zu Hause mit, welches dann in der Igelpflegestation verwendet wird (vgl. Aktennotiz vom 21. September 2022, S. 2, Vorakten act. A-32). Dies kann jedoch offenkundig zu Problemen führen, wenn nicht genügend Wasser mitgebracht wird beziehungsweise mitgebracht werden kann. In einer Einrichtung, welche sich um die Gesundheit von Tieren kümmert, muss jederzeit ausreichend Was- ser zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz fordert deshalb richtigerweise einen (ganzjährigen) Was- seranschluss. Ebenfalls unbestritten ist, dass kein Abwasseranschluss vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin führt betreffend Abwasserentsorgung aus, es sei nicht zutreffend, dass sie mit Fäkalien verunreinigtes Wasser einfach in die Natur ausschütte. Die Gehege der Igel seien mit Zeitungen ausgelegt, auf wel- chen die Igel ihr Geschäft verrichten würden. Das Zeitungspapier werde täglich gewechselt und mit dem Abfall entsorgt. Das verunreinigte Wasser werde ferner vor der Entleerung am Waldrand mittels eines Siebs von Feststoffen befreit (vgl. Beschwerde, S. 16, act. 7). Die Vorinstanz erklärt, diese Handhabung sei für die einheimische Fauna und das Grundwasser problematisch, da das entsorgte Wasser mit Medikamenten und Keimen belastet sei. Die Beschwer- deführerin habe sich noch anlässlich der Besprechung vom 19. September 2022 hinsichtlich dieser Problematik uneinsichtig gezeigt und vorgebracht, mit Medikamenten behandelte Hunde würden schliesslich auch in der Natur urinieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Auch wenn das verunreinigte Wasser von Feststoffen befreit wird, be- finden sich darin weiterhin Medikamentenrückstände und Keime. Diese gelangen durch das Aus- schütten des Wassers am Waldrand in die Natur und belasten diese. Diese ortsspezifische, kon- zentrierte und regelmässige Belastung der Umwelt erweist sich als ungleich grösser als das zufällige Urinieren einzelner Hunde. Die Belastung durch die Igelpflegestation ist somit deutlich grösser als sie durch mit Medikamenten behandelte Haustiere sein kann, gibt die Beschwerdeführerin doch selbst an, jährlich rund 700 Igel aufzunehmen. Anlässlich der Kontrolle der Vorinstanz wurde festgehalten, dass ca. 60 Igel in der Station waren (vgl. Bericht Unangemeldete Kontrolle Igelstation Q._____, S. 2, act. A-4). Es ist also davon auszugehen, dass jederzeit mindestens 50 Igel in der Station wa- ren. Die Umwelt direkt um die Igelpflegestation wurde entsprechend täglich durch mit Medikamenten- rückständen und Keimen verunreinigtes Wasser von 50 Igeln belastet. Es steht somit fest, dass die Igelpflegestation weder über einen Anschluss an die Kanalisation ver- fügt, obwohl ein solcher für das verunreinigte Abwasser zwingend erforderlich wäre, noch einen ge- nügenden Wasseranschluss aufweist. 5.4.2. Die Vorinstanz erachtet sodann die Hygiene und insbesondere die Reinigung der Igelgehege für un- genügend. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Igelgehege würden mit abgekochtem Wasser gerei- 17 von 23 nigt (vgl. Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 2, Vorakten act. A-17). Ein Desin- fektionsspray für die Gehege wurde anlässlich der unangemeldeten Kontrolle durch die Vorinstanz nicht gefunden (vgl. Bericht Unangemeldete Kontrolle Igelstation Q._____, S. 1, Vorakten act. A-4). Daraus ist zu folgern, dass die Gehege lediglich mit Wasser gereinigt, aber nicht desinfiziert wurden. Wasser hat jedoch – auch wenn es abgekocht ist – keine ausreichend desinfizierende Wirkung. Keime und Krankheitserreger werden durch die Reinigung allein mit Wasser nicht zuverlässig abge- tötet und entfernt. Die für die Durchführung medizinischer Behandlungen erforderliche möglichst ste- rile Umgebung lässt sich bei einer derart hohen Keimbelastung nur durch den Einsatz besonderer Desinfektionsmittel erreichen. Ebenso wurde anlässlich der unangemeldeten Kontrolle festgestellt, dass dasselbe Wasser für die Reinigung mehrerer Gehege benutzt wurde (vgl. Kontrollbericht, S. 2, Vorakten act. A-5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können so Keime und Krankheitserreger von einem Gehege in ein anderes gelangen und damit von einem Igel auf einen anderen übertragen werden. Das gleiche Risiko besteht, wenn die Gehege vor der Neubelegung durch einen anderen Igel nicht ausreichend desinfiziert werden. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass die Igel sich gegenseitig mit Krankheitserregern anstecken. Die Gehegereinigung war somit aus hygienischer Sicht klarerweise nicht genügend. 5.4.3. Weiter stellte die Vorinstanz bei ihrer unangemeldeten Kontrolle fest, dass keine Inventarliste der ge- lagerten Arzneimittel vorhanden war, die Arzneimittel nicht mit dem Öffnungsdatum versehen und teilweise mehrere Flaschen des gleichen Arzneimittels angebrochen waren. Mindestens ein Medika- ment sei abgelaufen gewesen. Darüber hinaus seien die Medikamente nicht korrekt gelagert gewe- sen. Insbesondere sei eine mit Euthasol aufgezogene Spritze frei zugänglich gewesen (vgl. ange- fochtene Verfügung, S. 11). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich zunächst aus, die fehlende Beschriftung sei unbestrit- ten (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act. A.16). In der Ergänzung zur ur- sprünglichen Stellungnahme brachte sie dann aber neu vor, die Öffnungsdaten seien im Deckel der jeweiligen Schachtel festgehalten (vgl. Ergänzung zur Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 2, Vorakten act. A-17) Letzteres wird zumindest teilweise durch die Fotodokumentation der unangemel- deten Kontrolle bestätigt. Diese zeigt eine Medikamentenschachtel in Grossaufnahme, in welcher das Öffnungsdatum notiert wurde. Ebenfalls ist auf einem weiteren Bild zu erkennen, dass ein Datum im Deckel der Schachtel notiert wurde. Auf anderen Schachteln scheint indes kein Datum vermerkt worden zu sein (vgl. Auswahl Fotodokumentation, Medikamente Bilder 30–32, Vorakten act. A-7). Es ist deshalb nicht ausreichend klar, ob das Öffnungsdatum auf sämtlichen Schachteln notiert wurde oder ob auch Medikamente ohne jegliches Öffnungsdatum vorhanden waren. Die Fotodokumenta- tion lässt vermuten, dass Medikamente teilweise ohne Verpackungen aufbewahrt wurden. Es ist je- doch festzuhalten, dass die Öffnungsdaten zumindest in einigen Fällen notiert wurden, jedoch nicht auf den eigentlichen Arzneimittelflaschen, sondern auf der Umverpackung. Diese Praxis ist fehleran- fällig, da das Risiko besteht, dass die Umverpackung verloren geht oder die Flaschen, gerade wenn mehrere Flaschen des gleichen Arzneimittels angebrochen werden, nicht richtig zurückgestellt wer- den. Unbestritten ist indes, dass anlässlich der unangemeldeten Kontrolle in der Igelpflegestation keine Arzneimittelliste vorhanden war. Wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziffer 5.1.4), konnte anlässlich der Kontrolle festgestellt werden, dass eine Spritze mit 6 ml Euthasol frei zugänglich in der Igelpflegestation aufbewahrt wurde. Da die- ses Medikament gemäss Angaben der Vorinstanz bereits in kleinen Mengen auch für den Menschen tödlich sein kann, ist eine fachgerechte Verwahrung im Safe erforderlich. Die Vorinstanz hielt fest, anlässlich der unangemeldeten Kontrolle habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, der Code zum Safe müsse erst noch geändert werden, da dieser einer ehemaligen Mitarbeiterin bekannt sei (vgl. Bericht unangemeldete Kontrolle Igelstation Q._____, S. 5, Vorakten act. A-4). Dieses Vorbringen ist offenkundig nicht stichhaltig. Ein gefährliches Arzneimittel ist jederzeit sicher und nur kontrolliert zu- gänglich aufzubewahren. Darüber zeigen verschiedene Bilder der anlässlich der Kontrolle vom 18 von 23 29. Juli 2022 erstellten Fotodokumentation eine ungeordnete Aufbewahrung der Arzneimittel (vgl. Auswahl Fotodokumentation, Medikamente Bild 1 und 5, Vorakten act. A-7; Bericht unangemeldete Kontrolle Igelstation Q._____, S. 2 Foto Arbeitsplatz, Vorakten act. A-4). Ebenfalls hat die Vorinstanz mit dem Foto "Medikamente Bild 20" der erwähnten Fotodokumentation ein Medikament dokumen- tiert, welches bereits am 1. Oktober 2017 abgelaufen war (vgl. Vorakten act. A-7). Die Lagerung der Medikamente ist damit nicht ordnungsgemäss und verstösst insbesondere im Hinblick auf die frei zu- gängliche Euthasol-Spritze und das – im Zeitpunkt der Kontrolle – seit fünf Jahren abgelaufene Medi- kament gegen die Vorschriften im Umgang mit Arzneimitteln. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass diverse, teilweise schwerwiegende Mängel in der Lagerung der Medikamente vorlagen. 5.4.4. Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz zu, dass es im administrativen Bereich Mängel gebe. So läge weder eine schriftliche Vereinbarung der Zusammenarbeit mit einem Tierarzt noch der Jah- resbericht 2021 vor. Sie gibt jedoch an, sie wende für die Betreuung der Igel selten weniger als zehn Stunden pro Tag auf (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2022, S. 3, Vorakten act. A-16). Ebenfalls ergibt sich aus dem erst mit der Beschwerde eingereichten Jahresbericht 2021, dass die Beschwer- deführerin keine Angaben dazu machen konnte, wie viele Medikamente und wie viel Spezialmilch in der Berichtsperiode verbraucht wurden, weil das Eruieren dieser Verbrauchswerte zu viel Zeit in An- spruch nehmen würde (vgl. Beschwerdebeilage 33). Unbestritten ist, dass die Igelpflegestation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Administration Mängel aufweist. Dass zufolge administrativer Arbeiten weniger Zeit für die Pflege der Igel eingesetzt werden kann, ist nachvollziehbar. Dies entschuldigt die Vernachlässigung der Administration und ins- besondere der Dokumentation jedoch nicht. Gerade die Dokumentation ermöglicht es der zuständi- gen Behörde, die Igelpflegestationen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass das Wohl der Tiere gewährleistet ist. Ebenso erlaubt eine korrekte Dokumentation der Beschwerdeführerin und ihren Mitarbeitenden, die Behandlung und die eingesetzten Arzneimittel auch später nachvollziehen zu können. 5.5. Zur Frage der erforderlichen Ausbildung gibt die Beschwerdeführerin an, in den letzten Jahren zahl- reiche Aus- und Weiterbildungen absolviert zu haben, welche von der Vorinstanz anerkannt würden. Ihr Grundwissen habe sie von den ersten anerkannten Igelforschern von "Pro Igel Deutschland" er- worben. Dieses Wissen habe sie während ihrer langjährigen praktischen Tätigkeit stets erweitert. Durch den intensiven Austausch mit anderen Igelfachpersonen habe sie sicherstellen können, dass sie Kenntnis von den medizinischen Fortschritten erlange. Ebenso habe sie zahlreiche Igelpflegesta- tionen besucht, um diese in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Es sei willkürlich, dass die Qualifikation und der Wissensstand der Beschwerdeführerin nun plötzlich nicht mehr den Anforde- rungen entsprechen sollen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 14). Zum Beleg ihrer Behauptung legt die Be- schwerdeführerin weder Aus- noch Weiterbildungsbestätigungen vor. Sie konnte entsprechende Nachweise, nachdem die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort auf das Fehlen solcher hingewiesen hatte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, act. 35), auch im Rahmen ihrer Replik nicht beibringen. Fortbil- dungen sind somit nicht belegt. 5.6. Insgesamt kann abschliessend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Kompeten- zen mehrfach und teilweise in schwerwiegender Weise missachtet hat. Sie hat unerlaubterweise operative Eingriffe vorgenommen, Medikamente nicht gemäss den Anwendungsempfehlungen und teilweise ohne die erforderliche tierärztliche Überwachung und ohne nachvollziehbare Indikation ver- abreicht, Diagnosen nicht pflichtgemäss durchgeführt und ein Insektizid unerlaubterweise direkt am 19 von 23 Körper des Igels verwendet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich in meh- rerlei Hinsicht nicht einsichtig zeigt. Darüber hinaus wurden sowohl bei der Infrastruktur als auch in der Administration der Igelpflegesta- tion Mängel festgestellt. 5.7. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier noch festgehalten: Aufgrund der vorstehend festgestell- ten, teilweise schwerwiegenden Verstösse gegen das Tierschutzrecht und diverse Auflagen der Aus- nahmebewilligung vom 19. Februar 2018, erscheint der vorinstanzlich verfügte Entzug derselben rechtens. Selbst wenn die Beschwerde, soweit sich diese gegen den Entzug der Ausnahmebewilli- gung vom 19. Februar 2018 richtet, nicht gegenstandslos wäre, müsste diese demzufolge abgewie- sen werden. 6. Pflegeverbot 6.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 kann die zustän- dige Behörde das Halten oder die Zucht, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tie- ren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen verbieten, (lit. a) wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung, oder (lit. b) die aus anderen Grün- den unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -ver- bote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1, mit Hinweisen; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2). Da es bei dieser Massnahme nicht in erster Linie um eine Bestrafung der betroffenen Person, sondern um den Schutz der Tiere geht, ist es unerheblich, ob die betroffene Person ein Verschulden trifft. Relevant ist vielmehr das Be- stehen eines rechtswidrigen Zustands (vgl. BGer 2C_122/2019, E. 5.3). 6.2. Wie bereits festgehalten, wurden in der Igelpflegestation der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Anzahl teilweise schwerer Mängel im Bereich der Tierhaltung festgestellt. Dass die Beschwerdefüh- rerin im Glauben handelte, zum Wohl der Tiere zu wirken, ändert nichts am Vorhandensein dieser Mängel. Bedenklich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin trotz der nachvollziehbaren und aus- führlichen Darlegungen der Vorinstanz und der vorliegenden Beweise hinsichtlich der festgestellten Mängel nicht einsichtig ist und keinerlei Bereitschaft zeigt, ihre Verhaltensweise zu ändern. Vielmehr verweist die Beschwerdeführerin wiederholt auf ihre 38-jährige Erfahrung im Bereich der Igelpflege und darauf, dass sie eben stets zum Wohl der Tiere gehandelt habe. Eine korrekte und sichere Be- handlung der Tiere kann durch die Beschwerdeführerin nicht sichergestellt werden. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin somit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG nicht in der Lage, Tiere pflichtge- mäss zu pflegen (vgl. auch BGer 2C_122/2019, E. 5.4). 6.3 Auch wenn die Voraussetzung für die Anordnung einer Verwaltungsmassnahme grundsätzlich erfüllt ist, muss diese dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Dieser erfordert, dass die Ver- waltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN, GEORG MÜLLER, FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezem- ber 2007). 20 von 23 6.3.1. Das mit der angefochtenen Verfügung und insbesondere dem Pflegeverbot für Igel verfolgte öffentli- che Interesse ist die Gewährleistung des Tierschutzes, welcher bereits in der Bundesverfassung ver- ankert ist (vgl. Art. 80 BV). Ein öffentliches Interesse an der Massnahme liegt somit vor, erweisen sich doch die festgestellten Mängel in der Igelpflegestation als teilweise schwerwiegende Verletzun- gen des Tierwohls. Mit dem Igelpflegeverbot wird sichergestellt, dass die Verletzungen nicht wieder- holt werden. Das Igelpflegeverbot ist offensichtlich auch geeignet, das öffentliche Interesse der Wah- rung des Tierwohls zu gewährleisten. 6.3.2. Zu prüfen bleibt, ob das Pflegeverbot auch erforderlich war oder ob ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, welches gleich geeignet wäre, das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz der Igel, zu erreichen. Der zuständigen Behörde kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu bei der Beur- teilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind (vgl. BGer 2C_804/2018 vom 11. März 2019, E. 2.2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Entzug der Ausnahmebewilligung in Kombination mit einem Pflegeverbot notwendig ist. Sie begründet, das Pflegeverbot solle verhin- dern, dass die Beschwerdeführerin in einer anderen Igelpflegestation Igel betreuen kann (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 9, act. 30). Es stellt sich die Frage, ob ein solches Pflegeverbot erforderlich ist, da jede Igelpflegestation über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügen muss, welche sie nur erhält, wenn sie das erforderliche Fachwissen aufweisen kann. Insofern könnte eingewendet werden, dass die Beschwerdeführerin, würde sie in einer anderen Igelpflegestation arbeiten, unter der Aufsicht und Kontrolle der die Pflegestation leitenden Person stehen würde. Angesichts der lang- jährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ihr auch in einer anderen Igelpflegestation viel Freiraum bei der Pflege der Igel gelassen würde. Aufgrund der vielen vorgängig dargelegten Mängel bei der Tierpflege und beim Betrieb der Igelstation bestünde gerade angesichts der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr, dass sie sich erneut fehlverhalten würde. Insofern lässt sich ohne Pflegeverbot nicht ausreichend ausschliessen, dass sich die festgestellten Mängel bei der Behandlung der Igel wiederholen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wiederholung der festgestellten Mängel könne nur mit einem Pflegeverbot effektiv verhindert werden, ist somit nachvollziehbar. Der blosse Entzug der Ausnahmebewilligung wäre so- mit nicht gleich geeignet wie ein Pflegeverbot, um die Beachtung des Tierwohls zu garantieren. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Pflegeverbot ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Weiter ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob bereits die Androhung eines Igelpflegever- bots ausreichend wäre (vgl. BGer 2C_737/201 vom 18. Juni 2011, E. 4.2). Vorgängig ist einlässlich dargelegt worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in ihrer Igelstation festgestell- ten Mängel und die Notwendigkeit von Anpassungen und Änderungen bei der Behandlung und Pflege von Igeln in keiner Art und Weise einsichtig zeigt. Die blosse Androhung eines Pflegeverbots würde nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich die Adressatin der bestehenden Mängel be- wusst wäre und eine Bereitschaft für Verbesserungen zeigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das von der Vorinstanz verfügte, auf Igel beschränkte Pflegeverbot ist daher vorliegend das mildeste geeignete Mittel. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer vorgebrachten Erwartung, die Vorinstanz hätte sie bei der Behebung der Mängel begleiten und unterstützen müssen (vgl. Beschwerde, S. 6, act. 17). Sie verkennt, dass es grundsätzlich ihre alleinige Pflicht gewesen wäre, die festgestellten Mängel zu beheben. Zwar wäre es wohl nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin beratend unterstützt hätte. Dies hätte jedoch eine entsprechende Anfrage der Be- schwerdeführerin vorausgesetzt. Eine solche ist vorliegend weder ersichtlich noch behauptet. Eine Begleitung und Unterstützung durch die Vorinstanz würde im Übrigen bedingen, dass die Beschwer- deführerin die Mängel bei der Führung der Igelstation anerkennen und Bereitschaft zu Änderungen zeigen würde. 21 von 23 6.3.3. Nachdem es sich beim Pflegeverbot demnach um das mildeste geeignete Mittel zur Erreichung des verfolgten öffentlichen Interesses handelt, ist eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzuneh- men. Es besteht ein hohes Interesse an einer tiergerechten Haltung sowie am Schutz des Wohlerge- hens der Tiere. Die Beschwerdeführerin macht zwar wiederholt geltend, die von ihr geführte Igelpfle- gestation liege im öffentlichen Interesse des Tierwohls und des Tierschutzes, da sie helfe, die be- drohten Igel zu schützen. Die festgestellten und teilweise schwerwiegenden Mängel zeigen jedoch, dass die Beschwerdeführerin diesen Schutz gerade nicht gewährleisten kann. Infolgedessen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Gewährleistung des Schutzes der Tiere und ihres Wohlerge- hens offensichtlich gegenüber ihrem Bedürfnis, weiterhin Igel pflegen zu dürfen. 7. Entzug der aufschiebenden Wirkung Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Ge- mäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine ge- genteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Wie vorstehend ausgeführt, wurden diverse, teilweise schwerwiegende Verstösse der Beschwerde- führerin gegen das Tierwohl festgestellt. Das ausgesprochene und zu bestätigende Pflegeverbot soll verhindern, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Igel pflegt und sich die festgestellten Verstösse wiederholen. Dies ist nicht wirksam möglich, wenn das Inkrafttreten des Pflegeverbots durch eine Beschwerdeerhebung hinausgezögert werden könnte. Ansonsten könnte die Beschwerdeführerin nämlich bis zu einem rechtskräftigen Entscheid weiterhin in der Igelpflege arbeiten, was – wie gese- hen – eine Gefährdung des Tierwohls darstellen würde. Aus denselben Gründen wurde im Übrigen bereits der Beschwerde an den Regierungsrat die aufschiebende Wirkung entzogen. Insofern ist es nur folgerichtig, auch einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir- kung zu entziehen. Entsprechend wird einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dis- positivziffer 1 dieses Entscheids die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Fazit und Kosten Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Beschwerde hinsichtlich des Entzugs der Ausnahmebewilligung vom 19. Februar 2018 auf- grund mangelnden aktuellen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist. Das der Beschwerdeführerin auferlegte Pflegeverbot für Igel hat die Vorinstanz zu Recht erteilt. Die festgestellten und dokumentierten Mängel zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen zum Teil massiv überschritten hat. Weiter wurden Fehler im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie Mängel bei der Infrastruktur der Igelpflegestation festgestellt. Schliesslich hat die Beschwerdeführe- rin gegen verschiedene Auflagen der Ausnahmebewilligung verstossen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. 22 von 23 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 359.40, insgesamt Fr. 3'859.40, wer- den der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 2'000.– hat die Beschwerdeführerin somit noch Fr. 1'859.40 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wir- kung entzogen. 23 von 23