Die B._____ AG, S._____, und die Einwohnergemeinde R._____ werden verpflichtet, den Beschwerdeführern die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'875.– zu je ⅓, das heisst je mit Fr. 3'958.30, zu ersetzen. b) Der verbleibende Drittel der Parteikosten (das heisst Fr. 3'958.40) wird den Beschwerdeführern aus der Staatskasse entrichtet. 10 von 10