Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'195.05, insgesamt Fr. 5'195.05, werden mit je 1/3, das heisst mit Fr. 1'731.70, der B._____ AG, S._____, und der Einwohnergemeinde R._____ auferlegt. Der restliche Drittel wird auf die Staatskasse genommen. b) Der von den Beschwerdeführern gemäss Anhang geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird diesen aus der Staatskasse zurückerstattet. 9 von 10 3. a)