Urteil WBE.2010.329 des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2011 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt sowohl bei Nutzungsplanungs- als auch bei Baubewilligungsverfahren. Angesichts des Schwierigkeitsgrads und der Bedeutung des Falls scheint die Annahme einer Grundentschädigung von Fr. 9'500.– angemessen. Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand (Augenschein, Beizug von Akten verschiedener Verfahren) verursachte, ist ein Zuschlag von 25 % angebracht. Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) Fr. 11'875.– (inklusive Auslagen und MwSt). Beschluss 1.