Vorliegend sind die Beschwerdegegnerin und die kantonalen und kommunalen Behörden unterliegend. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl Verfahrenskosten und Parteikosten zu tragen. Die Behörden haben die Vorhaben L und K nicht sachgerecht koordiniert. Der Gemeinderat hat zudem das Vorhaben L ohne Vorliegen der kantonalen Zustimmung bewilligt. Es ist deshalb – angesichts der Schwere der begangenen Verfahrensfehler – gerechtfertigt, auch ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen (je einen Drittel), wobei der von der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu tragende Teil auf die Staatskasse zu nehmen ist.