Aus Sicht des Regierungsrats ist das wirtschaftlich und ökologisch interessante Projekt grundsätzlich weiterzuverfolgen. Dies würde es vielleicht ermöglichen, den Kiesabbau in den Gebieten K, L und P mit seinen Folgen für Natur und Umwelt zu einem – auch administrativ – befriedigenden Abschluss zu bringen. 3. Fazit und Kosten Angesichts der Aufhebung der ergangenen kommunalen und kantonalen Bewilligungen ist die Beschwerde gutzuheissen und vom Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2